21.11.2024
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Dokument-Nr. 1471

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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.11.2005

Erfolgreiche Verfas­sungs­be­schwerde gegen Ablehnung einer gerichtlichen Sachent­scheidung über Haftraum­be­din­gungen

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Strafgefangenen, der vergeblich eine gerichtliche Entscheidung darüber erstrebt hatte, ob es zulässig war, dass er während seiner Haftzeit zusammen mit einer weiteren Person in einem Haftraum von weniger als 8 Quadratmetern mit nur durch einen Vorhang abgetrennten Sanitätsbereich untergebracht war, hatte Erfolg.

Das Oberlan­des­gericht hatte seine Beschwerde gegen die Haftraum­be­din­gungen als unzulässig verworfen, da der Beschwer­de­führer während der Dauer des Rechtsstreits aus der Haft ins Ausland abgeschoben worden war und ein Interesse an nachträglicher Feststellung der Rechts­wid­rigkeit seiner Unterbringung nicht bestehe. Es bestehe weder Wieder­ho­lungs­gefahr noch sei ein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse erkennbar. Die 2. Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass der Beschluss des Oberlan­des­ge­richts den Beschwer­de­führer in seinem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es zwar prinzipiell vereinbar, die Rechts­schutz­ge­währung von einem fortbestehenden Rechts­schut­z­in­teresse abhängig zu machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfah­rens­ge­gen­standes einen Fortfall des Rechts­schut­z­in­teresses annehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechts­schutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. In Verfahren, die die Haftrau­mun­ter­bringung eines Gefangenen betreffen, entfällt das Rechts­schut­z­in­teresse nicht mit der Beendigung der beanstandeten Unterbringung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde durch die Art und Weise der Unterbringung in Frage steht. Dies war hier der Fall. Von weiteren Voraussetzungen war das Rechts­schut­z­in­teresse des Beschwer­de­führers daher nicht abhängig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 124/05 des BVerfG vom 14.12.2005

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