21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27028

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Urteil05.12.2018BundesgerichtshofVIII ZR 17/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 53Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 53
  • WuM 2019, 23Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 23
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Oldenburg, Urteil13.03.2017, 7 C 7233/16 (X)
  • Landgericht Oldenburg, Urteil19.12.2017, 1 S 123/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.12.2018

BGH: Vermieter muss vorhandenen Telefo­n­an­schluss instand haltenKeine Repara­tur­pflicht des Wohnungsmieters

Ist eine Mietwohnung mit einer sichtbaren Telefon­anschluss­dose ausgestattet, so hat der Vermieter eine Instand­haltungs­pflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Telefonleitung vom Hausanschluss bis zur Wohnung des Mieters. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, eine defekte Telefonleitung zu reparieren. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2015 war die Telefonleitung einer Wohnungs­mieterin defekt. Der Telekommunikationsanbieter stellte fest, dass die Zuleitung vom Hausanschluss zur Wohnung der Mieterin beschädigt war. Da sich der Vermieter weigerte, die Telefonleitung zu reparieren, erhob die Mieterin Klage.

Amtsgericht gibt Klage statt, Landgericht weist sie ab

Während das Amtsgericht Oldenburg der Klage auf Instandsetzung der Telefonleitung stattgab, wies sie das Landgericht Oldenburg ab. Seiner Auffassung nach könne der Vermieter nur zur Duldung der von der Mieterin durch­zu­füh­renden Repara­tu­r­a­r­beiten verpflichtet werden. Er müsse die Telefonleitung selbst nicht instand setzen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Instandsetzung der Telefonleitung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Telefonleitung zu. Denn wenn die Wohnung mit einer sichtbaren Telefo­n­an­schlussdose ausgestattet sei, umfasse der im Wege ergänzender Vertrags­aus­legung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand einen funkti­o­ns­fähigen Telefonanschluss. Dazu gehöre die Möglichkeit des Mieters, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter ohne Weiteres nutzen zu können.

Keine Pflicht des Mieters zur Instandhaltung

Der Mieter sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht dazu verpflichtet, die Telefonleitung instand zu halten. Dies würde im Übrigen dem Interesse des Vermieters widersprechen. Denn in einem Mehrfa­mi­li­enhaus müsse dann jeder Mieter Arbeiten zur Verbindung der in seiner Wohnung befindlichen Telefo­n­an­schlussdose mit dem Hausanschluss im Keller durchführen oder durchführen lassen, was mit der Gefahr uneinheitlicher und nicht aufeinander abgestimmter Leitungs­verläufe verbunden wäre.

Mögliche Inanspruchnahme des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieters unerheblich

Für die Instand­hal­tungs­pflicht des Vermieters sei es ferner unerheblich, so der Bundes­ge­richtshof, ob dem Mieter Ansprüche gegen den Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter zustehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne sich der Mieter aussuchen, wen er in Anspruch nehme. Es liege insofern eine gesamt­s­chuld­ne­rische Verpflichtung von Vermieter und Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter vor.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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