18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29248

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Landgericht Berlin Urteil01.07.2020

Instand­setzungs­pflicht eines defekten Telefon- und Kabel­an­schlusses trotz fehlender Feststellung zur Funkti­o­ns­fä­higkeit im Überg­a­be­pro­tokollÜberfrachtung einer Wohnungs­übergabe bei Überprüfung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Telefon- und Kabelanschlüsse

Der Vermieter hat auch dann einen defekten Telefon- bzw. Kabelanschluss instand zu setzen, wenn das Überg­a­be­pro­tokoll keine Feststellungen zur Funkti­o­ns­fä­higkeit des Anschlusses getroffen hat. Es würde eine Wohnungs­übergabe überfrachten, müssten alle Telefon- und Kabelanschlüsse auf ihre Funkti­o­ns­fä­higkeit überprüft werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2018 gegen die Vermieterin eine Klage gerichtet unter anderem auf Herstellung eines funkti­o­ns­fähigen Telefon- und Kabel­an­schlusses. Dieser war nämlich im Wohnzimmer der Wohnung defekt. Die Vermieterin verweigerte eine Instand­be­setzung des Anschlusses und verwies zur Begründung darauf, dass den Mietern der Mangel hätte bekannt sein können. So haben die Parteien im Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funkti­o­ns­fä­higkeit des Anschlusses getroffen. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Herstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Telefon- bzw. Kabel­an­schlusses

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Mietern stehe gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funkti­o­ns­fähigen Telefon- und Kabel­an­schlusses zu. Der Anschluss sei als Bestandteil der Mietsache mitvermietet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Anschluss in der Wohnung vorhanden ist. Zudem lege die Vermieterin für die Bereitstellung des Anschlusses Betriebskosten um.

Fehlende Feststellung zur Funkti­o­ns­fä­higkeit im Überg­a­be­pro­tokoll unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass das Überg­a­be­pro­tokoll keine Feststellungen zur Funkti­o­ns­fä­higkeit des Anschlusses enthält. Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels im Sinne von § 536 b BGB seitens der Mieter könne nicht ausgegangen werden. Üblicherweise werde der augenscheinlich sichtbare Zustand der Mietsache in einem Überg­a­be­pro­tokoll festgehalten. Es würde eine Wohnungsübergabe überfrachten, die Funkti­o­ns­fä­higkeit vorhandener Telefon- bzw. Kabelanschlüsse zu überprüfen. Dies dürfte auch nur mit fachkundiger Unterstützung und geeigneten Messgeräten möglich sein. Im Übrigen müssten dann auch alle Steckdosen, Lampenaustritte und sonst vorhandene Installationen einschließlich der Wasser­ver­sorgung überprüft werden. Dies sei aber im Rahmen von Wohnungs­übergaben nicht üblich.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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