Landgericht Berlin Urteil01.07.2020
Instandsetzungspflicht eines defekten Telefon- und Kabelanschlusses trotz fehlender Feststellung zur Funktionsfähigkeit im ÜbergabeprotokollÜberfrachtung einer Wohnungsübergabe bei Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Telefon- und Kabelanschlüsse
Der Vermieter hat auch dann einen defekten Telefon- bzw. Kabelanschluss instand zu setzen, wenn das Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses getroffen hat. Es würde eine Wohnungsübergabe überfrachten, müssten alle Telefon- und Kabelanschlüsse auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2018 gegen die Vermieterin eine Klage gerichtet unter anderem auf Herstellung eines funktionsfähigen Telefon- und Kabelanschlusses. Dieser war nämlich im Wohnzimmer der Wohnung defekt. Die Vermieterin verweigerte eine Instandbesetzung des Anschlusses und verwies zur Begründung darauf, dass den Mietern der Mangel hätte bekannt sein können. So haben die Parteien im Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses getroffen. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Anspruch auf Herstellung der Funktionsfähigkeit des Telefon- bzw. Kabelanschlusses
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Mietern stehe gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Telefon- und Kabelanschlusses zu. Der Anschluss sei als Bestandteil der Mietsache mitvermietet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Anschluss in der Wohnung vorhanden ist. Zudem lege die Vermieterin für die Bereitstellung des Anschlusses Betriebskosten um.
Fehlende Feststellung zur Funktionsfähigkeit im Übergabeprotokoll unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass das Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses enthält. Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels im Sinne von § 536 b BGB seitens der Mieter könne nicht ausgegangen werden. Üblicherweise werde der augenscheinlich sichtbare Zustand der Mietsache in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Es würde eine Wohnungsübergabe überfrachten, die Funktionsfähigkeit vorhandener Telefon- bzw. Kabelanschlüsse zu überprüfen. Dies dürfte auch nur mit fachkundiger Unterstützung und geeigneten Messgeräten möglich sein. Im Übrigen müssten dann auch alle Steckdosen, Lampenaustritte und sonst vorhandene Installationen einschließlich der Wasserversorgung überprüft werden. Dies sei aber im Rahmen von Wohnungsübergaben nicht üblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)