21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22827

Drucken
Urteil08.04.2016Landgericht Kempten52 S 2137/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 345Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 345
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kempten, Urteil30.11.2015, 4 C 792/15
ergänzende Informationen

Landgericht Kempten Urteil08.04.2016

Vermieter darf mietvertraglich zugesicherten Kabelanschluss nicht einseitig durch Satel­li­te­n­anlage ersetzenMieter steht Anspruch auf Bereitstellung eines Kabel­an­schlusses zu

Ein Vermieter ist nicht berechtigt ohne Beteiligung des Mieters den Kabelanschluss durch eine Satel­li­te­n­anlage zu ersetzen, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen Kabelanschluss vorsieht. Dem Mieter steht in diesem Fall gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabel­an­schlusses zu. Dies hat das Landgericht Kempten entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ersetzte eine Vermieterin den Kabelanschluss durch eine Satellitenanlage. Zur Begründung führte sie an, dass der Kabelanschluss veraltet sei und daher habe ersetzt werden müssen. Die Mieter einer davon betroffenen Wohnung waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie verwiesen darauf, dass ihnen nach dem Mietvertrag ausdrücklich ein Kabelanschluss zur Verfügung gestellt werden müsse. Sie erhoben daher Klage. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Bereitstellung eines Kabel­an­schlusses

Das Landgericht Kempten entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabel­an­schlusses zugestanden. Werde nämlich mietvertraglich vereinbart, dass die Wohnung mit einer bestimmten Empfangs­mög­lichkeit vermietet wird, so habe der Vermieter den Fortbestand zu gewährleisten. Der Vermieter dürfe nicht einseitig den Inhalt des Mietvertrags ändern.

Möglichkeit des Kabelfernsehens durch Drittanbieter unbeachtlich

Soweit die Vermieterin darauf verwies, dass den Mietern die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe durch Inanspruchnahme von Drittanbietern Kabelfernsehen zu empfangen, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn dadurch komme der Vermieter seiner Verpflichtung zur Verfü­gungs­stellung eines Kabel­an­schlusses nicht nach. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Kabelsignals sei nicht gleichzusetzen mit der Möglichkeit ein Kabelsignal durch einen Vertrag mit einem Dritten empfangen zu können.

Keine Duldungspflicht der Mieter aufgrund Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Zwar könne die Inbetriebnahme der Satel­li­te­n­anlage nach Ansicht des Landgerichts eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme im Sinne des § 555 b BGB darstellen, so dass die Mieter zur Duldung verpflichtet gewesen wären. Die Duldungspflicht habe jedoch eine vorherige Modernisierungsankündigung im Sinne des § 555 c Abs. 1 BGB und der Ablauf der entsprechenden Ankün­di­gungsfrist vorausgesetzt. Daran habe es gefehlt.

Quelle: Landgericht Kempten, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22827

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI