Landgericht Berlin Urteil17.06.2022
Umlage von Kabelgebühren auch bei Defekt des AnschlussesRecht zur Mietminderung wegen funktionslosem Kabelanschlusses
Kabelgebühren sind auch dann auf die Mieter umlegbar, wenn der Anschluss defekt ist. Jedoch kann ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB bestehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags unter anderem darüber, ob die Kabelgebühren umlagefähig seien. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin behauptete, der Kabelanschluss sei defekt. Sie nutze ihn daher nicht und müsse auch nicht für die Gebühren aufkommen. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage.
Zulässige Umlage der Kabelgebühren
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Kabelgebühren seien umlagefähig, da sie vertraglich als umlagefähig vereinbart wurden und auch angefallen sind. Eine tatsächliche Nutzung durch den Mieter sei nicht erforderlich. Soweit kein Kabelanschluss vorhanden ist oder ein solcher nachträglich wegfällt, führe dies zu einem behebbaren Mangel. Im Falle einer Gebrauchsbeeinträchtigung für die Dauer des Mangels könne ein Recht zur Mietminderung bestehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 905/rb)