21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24854

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Urteil21.07.2016Landgericht Essen10 S 43/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 707Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 707
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Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil21.01.2016, 14 C 276/15
ergänzende Informationen

Landgericht Essen Urteil21.07.2016

Mietminderung von 10 % bei defekter TelefonleitungKein Anspruch des Mieters gegen Vermieter auf Reparatur der Telefonleitung

Ist die Telefonleitung defekt, so kann der Wohnungsmieter seine Miete um 10 % mindern. Ein Anspruch gegen den Vermieter auf Reparatur der defekten Telefonleitung besteht jedoch nicht. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Telefonleitung in einer Mietwohnung seit Juni 2015 defekt. Die Mieterin der Wohnung erhob daher gegen ihren Vermieter Klage auf Feststellung, dass die Miete gemindert sei, und auf Reparatur der defekten Telefonleitung. Das Amtsgericht Essen-Borbeck wies die Klage im Januar 2016 ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Recht zur Mietminderung aufgrund defekter Telefonleitung

Das Landgericht Essen entschied zum Teil zu Gunsten der Mieterin und hob dementsprechend die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Mieterin stehe aufgrund der defekten Telefonleitung ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 10 % zu. Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasse auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das "Wohnen" umfasse grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellen Lebens­mit­telpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehöre.

Keine Unerheblichkeit des Mietmangels

Der Mietminderung sei nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, so das Landgericht. Denn bei dem Defekt der Telefonleitung handele es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Tauglich­keits­be­ein­träch­tigung. Die Verfügbarkeit von Telefon und Internet sei in der heutigen Zeit essentiell. Auf die Nutzung des Mobiltelefons habe sich die Mieterin angesichts der inzwischen mehr als 14 Monate dauernden Störung nicht verweisen lassen müssen.

Kein Anspruch auf Reparatur der defekten Telefonleitung

Nach Auffassung des Landgerichts stehe der Mieterin gegen den Vermieter jedoch kein Anspruch auf Reparatur der defekten Telefonleitung zu. Denn die Pflicht zur Reparatur von Telefon­lei­tungen treffe den Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter, mit dem ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag abgeschlossen wurde. Der Vermieter habe lediglich die Pflicht, dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter den Zugang zum Haus zu ermöglichen und die Zustimmung zu den erforderlichen Arbeiten zu erteilen sowie diese zu dulden.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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