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23.02.2026 
Sie sehen zwei Hochsitze am Rande eines Feldes.

Dokument-Nr. 35781

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss09.02.2026

Verkehrs­si­che­rungs­pflichten von Jagdpächtern gelten nicht gegenüber unbefugten DrittenAntrag auf Prozess­kos­tenhilfe in Schaden­s­er­satz­ver­fahren nach tödlichem Hochsitzunfall zurückgewiesen - Hochsitznutzung beschränkt auf befugte Jagdteilnehmer

Verkehrs­si­che­rungs­pflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies den Antrag auf Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe für ein Berufungs­ver­fahren zurück, mit dem Schaden­s­er­satz­ansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdaus­übungs­be­rechtigte Revierpächter des streit­ge­gen­ständ­lichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungs­ver­fahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gegenüber unbefugten Nutzern eines Hochsitzes

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestim­mungs­widrige Nutzung nicht von der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdbe­rech­tigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbe­triebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirt­schaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdbe­rech­tigter gewesen noch sei ihm von den jagdbe­rech­tigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Keine Haftung bei unkon­trol­lierter Weitergabe der Hochsitznutzung durch Jagder­laub­nis­inhaber

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis - wie hier der Zeuge K. - sei ohne Zustimmung der Jagdaus­übungs­be­rech­tigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbe­trieb­licher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkon­trol­lierbare Ausweitung der Haftung der Jagdaus­übungs­be­rech­tigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdaus­übungs­be­rech­tigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landge­richtliche Urteil rechtskräftig.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/mw)

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