Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil06.05.2026
Nichtbinäre Person hat nach Ausschluss von Wassergymnastikkurs Anspruch auf EntschädigungTeilnahme am Wassergymnastikkurs nicht ohne Brustbedeckung
Eine nichtbinäre Person, die in einer Reha-Klinik an einem Wassergymnastikkurs nicht teilnehmen durfte, weil sie kein Oberteil tragen wollte, hat Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung. Das entschied das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Die Beklagte betreibt ein Reha-Klinikum. Die klagende Person ist nichtbinär, ist also weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig.
Brust der nichtbinären Person wird von Außenstehenden überwiegend als weiblich gelesen
Ihre Brust wird von Außenstehenden überwiegend als weiblich gelesen. Nach der Bewilligung eines Reha-Antrages durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hielt sich die klagende Person in der Zeit vom 21.04.2022 bis zum 11.05.2022 wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls im Klinikum der Beklagten auf.
Wassertherapeutische Übungen in einer Gruppe mit anderen Personen
Die klagende Person nahm entsprechend dem für sie erstellten Therapieplan am 22.04.2022 mit drei weitere Patienten männlichen und weiblichen Geschlechts an einer wassertherapeutischen Gruppenübung im Schwimmbad der Beklagten teil. Während dieses Termins trug die klagende Person eine Badehose, aber kein Oberteil. Ihre Brust war mithin frei sichtbar. Frauen, die an der Therapie teilnahmen, trugen Bikini oder Badeanzug, Männer eine Badehose.
Zunächst Teilnahme ohne Oberteil an dem Wassergymnastikkurs
Angesichts der fehlenden Brustbedeckung der klagenden Person fragte der Übungsleiter die übrigen, ob sie einer Teilnahme der klagenden Person ohne Oberteil zustimmten. Die Übung wurde fortgesetzt, nachdem alle Teilnehmenden ihr Einverständnis bekundet hatten.
Teilnahme an weiteren Wasserübungen nur noch mit einer Brustbedeckung
Am 25.04.2022 suchte ein Oberarzt der Beklagten das Gespräch mit der klagenden Person und forderte diese auf, an weiteren Wasserübungen nur noch mit einer Brustbedeckung teilzunehmen oder die Gruppentherapiestunden im Wasser bis auf Weiteres nicht mehr aufzusuchen.
Nichtbinären Person wurde die Teilnahme am Kurs verwehrt
Die klagende Person versuchte am 29.04.2022 erneut ohne Brustbedeckung an einer wassertherapeutischen Gruppenübung teilzunehmen. Dies wurde ihr von der Therapeutin verwehrt, die auf die geltenden Bekleidungsregeln verwies und sie darum bat, etwaige Diskussionen hierüber mit den zuständigen Führungskräften der Beklagten zu führen. Mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2022 forderte die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und setzte eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung.
Amtsgericht gibt der nichtbinären Person recht
Das Amtsgericht entschied, dass die klagende Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Var. 3 AGG hat, da sie bei der Durchführung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses (hier: Behandlungsvertrag gem. § 630 a BGB), bei dem nach dessen Art das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat und das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, aufgrund ihres Geschlechts durch die Beklagte benachteiligt worden ist und die unterschiedliche Behandlung nicht zulässig i.S.d. § 20 AGG ist.
Durch den Ausschluss von den Wasserübungen sei die klagende Person unmittelbar benachteiligt i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Var. 3 AGG worden.
Ausschluss vom Kurs ist eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG liege vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Da die klagende Person als non-binäre Person nicht ohne brustbedeckende Kleidung an den Wasserübungen teilnehmen durfte, sei sie jedoch aufgrund ihres Geschlechts weniger günstig behandelt worden als an den Wasserübungen teilnehmende Männer, die ohne Brustbedeckung teilnehmen durften. Die Benachteiligung sei in Hinblick auf die Aufforderung der Beklagten, die klagende Person möge ihre Brust bedecken, ist auch nicht gerechtfertigt.
Grundurteil
Das Gericht erließ zunächst ein sog. Grundurteil. Über die Höhe einer angemessenen Entschädigung konnte es noch nicht entschieden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere der Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2026
Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (pm/pt)