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Dokument-Nr. 35966

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Beschluss07.05.2026Landgericht Hamburg24 O 149/26
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Landgericht Hamburg Beschluss07.05.2026

Ulmen ./. SPIEGEL-Verlag im Fall Collien Fernandes: Spiegel-Berich­t­er­stattung war zulässigLandgericht Hamburg weist Ulmens Verfü­gungs­antrag überwiegend zurück

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage den Antrag Ulmens gegen den SPIEGEL-Verlag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vier von fünf Begehren zurückgewiesen und ihm hinsichtlich eines Begehrens stattgegeben.

Der SPIEGEL-Verlag veröffentlichte in der Printausgabe vom 20. März 2026 einen Artikel unter der Überschrift "Entblößt im Netz". Einen nahezu wortgleichen Artikel veröffentlichte er darüber hinaus auf www.spiegel.de unter der Überschrift "Strafanzeige gegen Christian Ulmen - ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt'".

Ulmen begehrte von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, den SPIEGEL-Verlag einstweilig zur Unterlassung der weiteren Veröf­fent­lichung mehrerer Passagen dieser Berich­t­er­stattung zu verpflichten.

5 Unter­las­sungs­be­gehren

Konkret hat Ulmen beantragt, der SPIEGEL-Verlag solle es unterlassen,

- durch mehrere Äußerungen in der Berich­t­er­stattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet,

- durch mehrere Äußerungen in der Berich­t­er­stattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes körperliche Übergriffe und/oder Körper­ver­let­zungen begangen und/oder sie schwer bedroht,

- durch mehrere Äußerungen in der Berich­t­er­stattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert,

- in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 bestimmte Äußerungen (insbesondere "Wer […] fehlt, ist Ulmen") zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau Ulmens geladen und der Gerichtstermin darüber hinaus auch aufgehoben war und

- bestimmte Äußerungen in der Berich­t­er­stattung hinsichtlich einer E-Mail Ulmens an seinen Straf­ver­teidiger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Der SPIEGEL-Verlag hat beantragt, den Antrag insgesamt zurückzuweisen.

Landgericht entspricht dem Verfü­gungs­antrag in einem Punkt und weist ihn in den anderen vier Punkten zurück

Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 hat die Pressekammer dem SPIEGEL-Verlag die streit­ge­gen­ständ­lichen Äußerungen in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 wie beantragt untersagt. Im Übrigen hat die Pressekammer den Antrag Ulmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Soweit Ulmen mit seinem Antrag Erfolg hatte, führte die Pressekammer aus, dass der Durch­schnitts­re­zipient bei der Lektüre der streit­ge­gen­ständ­lichen Passage das Verständnis erlange, dass Ulmen durch das spanische Gericht dazu aufgefordert worden sei, zu dem fraglichen Termin persönlich zu erscheinen und dem nicht Folge geleistet habe. Es sei jedoch durch den SPIEGEL-Verlag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass es eine solche an Ulmen gerichtete Aufforderung gegeben habe.

Alle weiteren angegriffenen Äußerungen seien hingegen äußerungs­rechtlich zulässig. Ulmen stehe diesbezüglich kein Unter­las­sungs­an­spruch zu.

Im Einzelnen

Der Verdacht, Ulmen habe sog. "Deepfake"-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt, werde beim Durch­schnitts­re­zi­pienten in der angegriffenen Berich­t­er­stattung nicht erweckt. Der Verdacht, Ulmen habe fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau zeigen, verbreitet, entstehe hingegen aus dem Kontext des Gesamtbeitrags, hierfür liege aber auch der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch im Übrigen seitens des SPIEGEL-Verlags jeweils beachtet worden. Dies gelte zum einen für den Verdacht, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körper­ver­let­zungen begangen und/oder sie schwer bedroht. Zum anderen liege auch hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten Verdachts, Ulmen habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist schließlich die begehrte Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Ulmen und seinem Straf­ver­teidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe "leider einen sexuellen Fetisch" entwickelt, unterfalle dies nach Überzeugung der Pressekammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der - der Abwägung zugänglichen - Geheimsphäre. Dies sei bei Sexual­straftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den SPIEGEL-Verlag streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Straf­ba­r­keitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe.

Beschwerde möglich

Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht Ulmen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die sofortige Beschwerde offen, über die das Hanseatische Oberlan­des­gericht entscheidet. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, kann der SPIEGEL-Verlag hiergegen unbefristet Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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