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15.07.2026 

Dokument-Nr. 36106

Sie sehen eine  Wasserrutsche im einem Wasserpark.
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Beschluss03.07.2026Landgericht Koblenz13 S 34/25
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Betzdorf, Urteil20.08.2025, 34 C 20/25
ergänzende Informationen

Landgericht Koblenz Beschluss03.07.2026

"All-inclusive Familienhotel" bedeutet nicht "all for kids" und nicht jede Made im Salat begründet einen ReisemangelFehlende Reiseleitung berechtigt zu einer Minderung von 5 % des Reisepreises

Kann erwartet werden, dass in einem als „famili­en­freundlich“ und „Family-Resort“ bezeichneten Hotel die Kinder alle Wasserrutschen und alle Restaurants benutzen dürfen? Begründen ein Fluginsekt sowie eine Made im Essen im Karibik-Urlaub einen Reisemangel? Diese Fragen hatte zunächst das Amtsgericht Betzdorf und dann das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen 5-jährigen Sohn eine all-inclusive-Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Die Hotelanlage verfügte über einen Wasserpark mit diversen Wasserrutschen, bei denen eine einer Größen­be­schränkung von mindestens 1,20 m unterlag. Der Sohn durfte diese Rutsche nicht benutzen. Darüber hinaus waren in der Anlage sowohl Buffet-Restaurants als auch à la carte Restaurants. In die à la carte Restaurants hatte der Sohn keinen Zutritt. Die Ehefrau des Klägers entdeckte in ihrem Essen ein Fluginsekt sowie eine Made. Die zugesicherte Reiseleitung in Form eines Meeting-Points und Infomaterial war nicht vorhanden.

Der Kläger begehrte mit der Klage Minderung des Reisepreises, da er in den vorbezeichneten Beein­träch­ti­gungen zur Minderung berechtigende Mängel sah.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Betzdorf hat entschieden, dass dem Kläger nur für die fehlende Reiseleitung eine Minderung (hier: 5 % des Reisepreises) zusteht. Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Wasserparks und der Restaurants sowie die Insekten im Essen sah das Amtsgericht nicht als Mängel, die zu einer Minderung des Reisepreises berechtigen. Die Bezeichnung „famili­en­freundlich“ und „Family Resort“ sei keine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung. Zudem seien Größen­be­schrän­kungen bei Wasserrutschen „üblich“ und dienten der Sicherheit der Nutzung.

Betreffend die eingeschränkte Nutzbarkeit des Restau­ran­t­an­gebots stellte das Amtsgericht fest, dass bei dem gebuchten all-inclusive Aufenthalt die Verpflegung in Buffettform vereinbart war, so dass kein Mangel wegen der „adults-only“ à la carte Restaurants in Betracht komme.

Hinsichtlich der Insekten im Essen (eine Made und ein Fluginsekt) führte das Amtsgericht aus, dass ein „Fluginsekt“ im Essen nicht verhindert werden könne. Die Made im Essen bewertete das Amtsgericht als Unannehm­lichkeit, die zu einem Ekelgefühl führen könne. Man müsse aber berücksichtigen, dass am Reiseort in der Karibik aufgrund des Klimas vermehrt Insekten vorkommen. Die Made im Essen sei ein „einmaliges Ereignis“, das nicht mit einem Ungezie­fer­befall verglichen werden könne.

Die Kammer bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie stellte klar: Abzugrenzen sei der zur Minderung berechtigende Reisemangel von bloßen „Beein­träch­ti­gungen“ die qualitativ und quantitativ als Bagatellen einzustufen seien. Hierzu zählten bloße Unannehm­lich­keiten, subjektive Empfind­lich­keiten, persönlicher Geschmack oder Gesichtspunkte der Landes­üb­lichkeit.

Einen Reise­ver­an­stalter treffe für besonders gefahrträchtige Bereiche -wie Wasserrutschen- Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Die Kammer verglich dies mit einem Besuch in einem Spaßbad. Auch dort berechtige die Zahlung des Eintritts­preises nicht zu unbeschränkten Nutzung aller Einrichtungen. Bei der Beschreibung „famili­en­freundlich“ sollte ein Kinderbecken vorhanden sein, wenn die Einrichtung einen Pool habe. Dies sei der Fall, denn hier sei ein großer und abwechs­lungsreich gestalteter Kinder­pool­bereich mit Wasser-Spaß-Element vorhanden gewesen.

Die Kammer bestätigte auch die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Kläger hinsichtlich des Essens das bekommen habe, was er gebucht habe. Die à la carte Restaurants seien nicht Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung gewesen.

Schließlich teilte die Kammer auch die Auffassung des Amtsgerichts im Hinblick auf die Insekten im Essen der Ehefrau. Ungeziefer in Blattsalaten und Gemüse ließe sich auch bei sorgfältiger Zubereitung nie ganz vermeiden. Zwei singuläre Insekten ließen keinen Rückschluss auf strukturelle hygienische Mängel zu.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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