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07.07.2026 

Dokument-Nr. 36085

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Urteil10.02.2026Amtsgericht München173 C 9993/25
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Amtsgericht München Urteil10.02.2026

Nachbar klagt erfolgreich gegen Beleuchtung zwischen 22:00 und 06.00 UhrKlage gegen Wegbeleuchtung auf Nachba­r­grundstück

Ein Nachbar muss Lichtim­mis­sionen von der Zufahrt eines anderen Nachbarn in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht hinnehmen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, Rollläden anzubringen, um die Lichtim­mis­sionen abzuwehren. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Zwei Nachbarn aus Untermenzing stritten sich über die von einem der Nachbarn auf der Zufahrt zu dessen Grundstück angebrachte Beleuchtung. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Hausfassade des vorderen Nachbarn vorbei. An der Zufahrt sind gegenüber von der Hausfassade drei Lampen installiert, welche mit einem Bewegungsmelder versehen sind. Die Lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt. Die Eigentümer des vorderen Hauses beklagten, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet werde, im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke erleuchtet. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen.

Die Eigentümerin der Grund­s­tücks­zufahrt verwehrte sich hiergegen unter Verweis auf die Ortsüblichkeit und Verkehrs­si­cherheit und verwies ihre Nachbarn darauf, die Rollläden herun­ter­zu­lassen. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks verklagten schließlich ihre Nachbarin vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise auf Unterlassung der Beleuchtung in einer beein­träch­ti­genden Weise. Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 10.02.2026 weitestgehend statt und verurteilte die Nachbarin, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Betrieb zu nehmen. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:

„[Die Kläger] sind nicht […] zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet. Den Klägern steht ein Abwehranspruch gem. §§ 906, 1004 BGB zu, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beein­träch­tigung der Kläger führt. […] Die Beurteilung, ob eine Beein­träch­tigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. […] Das […] maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission […] ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern […] erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls.

[…] Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtim­mis­sionen verursachten Belästigungen sind zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. […] Auf den klägerseits vorgelegten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, wie das Licht der von der Beklagten angebrachten Außen­be­leuchtung in das Haus der Kläger scheint, insbesondere in das Schlafzimmer des Sohnes, ins Wohnzimmer und ins Bad im EG. […] Auch auf den Lichtbildern, die das Wohnzimmer der Kläger zeigen, ist das Licht störend zu erkennen. Eine derartige Ausleuchtung der Zimmer stellt eine wesentliche Beein­träch­tigung der Kläger und des Sohnes des Klägers dar. Im Schlafzimmer des Sohnes erhellt das Licht der Lampen die Decke. […]

Der Umfang der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. […] Der Zugangsbereich ist ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, zumindest ist auf den Lichtbildern nichts Gegenteiliges erkennbar oder vorgetragen. Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrs­si­cherung […]. Der Umfang der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht besteht jedenfalls nicht "rund um die Uhr", sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrs­teil­nehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. […]

Daraus ergibt sich, dass die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, so ist dies zwar ein legitimer Grund, allerdings hat sie dann solche Lampen anzubringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Kläger nicht beeinträchtigen.

Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Hierbei sind Aufwand und Kosten von Abwehrmaßnahmen seitens der Kläger und von Besei­ti­gungs­maß­nahmen der Beklagten gegeneinander abzuwägen sowie ein Interesse, ohne Rollläden bei „frischer Luft“ zu schlafen. Im vorliegenden Fall kann die Störung durch die Beklagte einfach beseitigt werden, indem schwache und nur nach unten strahlende Lampen installiert werden bzw. die Lampen zur Nachtzeit ganz abgeschaltet werden. In Anbetracht dieses geringen Aufwandes ist die Beklagte zur Störungs­be­sei­tigung verpflichtet. […]

Aufgrund der wesentlichen Beein­träch­tigung während der Dunkel- und Nachtzeit, hat die Beklagte es zu unterlassen, die momentan angebrachten Lampen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens zu betreiben.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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