Landgericht Osnabrück Urteil24.07.2026
Wucher oder Verstoß gegen die guten Sitten beim Kauf eines Dressurpferds für 710 000 Euro, das nur 310 000 Euro wert warUrteil des Landgerichts Osnabrück zur Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages
Das Landgericht Osnabrück hatte sich mit der Frage der Nichtigkeit eines Pferdekaufsvertrags zu beschäftigten. Die Käuferin und Klägerin meinte, dass der Pferdekauf wegen Wuchers oder Verstoß gegen die guten Sitten nichtig sei und verlangte eine Rückabwicklung des Kaufs.
Das Landgericht Osnabrück beschäftigte sich mit der Klage einer Frau aus den USA, welche Ansprüche nach einem im Jahr 2022 geschlossenen Kaufvertrag über ein Dressurpferd geltend macht.
Pferdekauf im Jahr 2022
Die Klägerin erwarb im Jahr 2022 ein Dressurpferd zu einem Kaufpreis von EUR 710.000. Bei dem Kauf hat sie sich beraten lassen. Sie ließ das Pferd in die USA bringen, wo sie eine Reitanlage betreibt. Die Beklagte ist ein im internationalen Handel mit Sportpferden tätiges Unternehmen.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, dass das von ihr erworbene Pferd zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses lediglich EUR 310.000 wert gewesen sei. Dieses ergebe sich aus einem Gutachten, welches sie im Frühjahr 2025 habe einholen lassen. Das Pferd habe bereits nach der Ankunft in den USA Verhaltens- und Leistungsdefizite aufgewiesen. Ab dem Jahr 2023 sei über die Rückgabe des Pferdes verhandelt worden. Letztlich habe sie das Pferd für EUR 75.000 veräußern können.
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Klägerin: Pferdekaufvertrag ist wegen Wucher nichtig
Sie vertritt die Ansicht, dass der Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sei. Das Pferd sei weniger als die Hälfte des von ihr gezahlten Kaufpreises wert gewesen. Dieses stelle Wucher im Sinne des Gesetzes dar. Sie als Privatperson sei unerfahren gewesen, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Sie habe in die Erfahrungen und Marktexpertise der Beklagten vertraut. Der von ihr eingeschaltete Berater stehe der Beklagten nahe, was sie nicht gewusst habe.
Die Klägerin fordert von der Beklagten den zu viel gezahlten Kaufpreis in Höhe von EUR 400.000 abzüglich des Verkaufserlöses von EUR 75.000,00, mithin EUR 325.000.
Diesen Ausführungen ist die Beklagte in den vorbereitenden Schriftsätzen entgegengetreten. Sie führt aus, dass die Klägerin vor dem Kauf und dem Export das Pferd mehrfach probegeritten habe. Sie sei auch nach der Ankunft des Pferdes in den USA mit diesem zufrieden gewesen. Das Pferd habe keine Leistungs- und Verhaltensdefizite aufgewiesen. Es habe vor dem Verkauf noch an Turnieren in der höchsten Leistungsklasse teilgenommen. Es sei vielmehr ein bedauerlicher Umstand, dass die Vorstellungen der Klägerin, welche mit dem Kauf des Pferdes verbunden gewesen seien, sich nicht haben realisieren lassen. Manchmal würde es vorkommen, dass Pferd und Reiter nicht miteinander harmonisieren würden.
Die Klägerin sei auch keine unerfahrene Privatperson. Sie sei keine bloße Hobbyreiterin. Vielmehr betreibe sie eine professionelle Reitanlage, sei seit Jahrzeiten eine aktive und passive Reiterin sowie Förderin von Elite-Reitwettbewerben in den USA. Der Berater sei unabhängig gewesen. Er habe sich mit der Klägerin vor dem Kauf mehrere in Frage kommende Pferde unterschiedlicher Anbieter angesehen.
Landgericht weist die Klage ab
Die Klage wurde nunmehr abgewiesen. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.
Es fehle an einer Unerfahrenheit der Klägerin, da eine Unerfahrenheit einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraussetze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reiche eine Unerfahrenheit in einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet nicht aus. Es sei daher unerheblich, ob die Klägerin, die Betreiberin einer Reitanlage sei sowie bereits in der Vergangenheit Geschäfte über Pferde im sechsstelligen oder Millionenbereich getätigt habe, bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht die erforderliche Fachexpertise aufgewiesen habe. Eine allgemeine Unerfahrenheit bestehe jedenfalls nicht.
Weiter wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Kammer äußerte bereits Zweifel, ob die Klägerin das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung schon hinreichend dargelegt habe.
Die Klägerin habe jedenfalls nicht dargelegt, dass eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten bestanden beziehungsweise sie eine schwierige Lage ausgenutzt habe. Die Klägerin habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Privatperson gehandelt, so dann allein das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zur Vermutung führe, dass die Beklagte eine verwerfliche Gesinnung bzw. eine schwierige Lage der Klägerin ausgenutzt habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe es bei Personen, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit für sich in Anspruch nähmen und eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ausüben würden, bei der allgemeinen Beweislastregelung, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufe, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe. Nach Auffassung der Kammer lasse sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin unerfahren gewesen sei und die Beklagte dieses erkannt und ausgenutzt habe. Zum einen habe sich die Klägerin auch andere Pferde angesehen und sich bewusst - unter anderem auch nach einem Probereiten - für das streitgegenständliche Pferd entschieden. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Beklagte auf die Entscheidungsfindung der Klägerin Einfluss genommen habe. Sie habe ihr „lediglich“ ein Pferd zum Kauf angeboten, für welches sich die Klägerin letztlich entschieden habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2026
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)