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01.09.2026 
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Bundesgerichtshof Beschluss11.08.2026

Landgericht Hamburg verfasst 295 Seiten langes Urteil – Bundes­ge­richtshof kritisiert bedenklichen Umgang mit Justi­zres­sourcenBGH verwirft Revision trotz scharfer Rüge an aufgeblähten Urteilsgründen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mangels Rechtsfehlern verworfen. Zugleich rügte der BGH jedoch die exzessive Länge der Urteils­be­gründung, die mit 295 Seiten – davon über 200 zur Prüfung eines weitgehenden Geständnisses – gegen § 267 StPO verstoße und Justi­zres­sourcen verschwende.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 2025 als unbegründet verworfen, da die rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwer­de­führers ergeben hat. Damit bleibt die erstin­sta­nzliche Entscheidung bestehen, und der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Trotz des Bestätigung des Urteils nutzte der Senat den Beschluss für eine deutliche Rüge an der Abfassung der Urteilsgründe durch das Landgericht:

Beweiswürdigung muss sich auf das Wesentliche beschränken

Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten Urteilsgründe die erwiesenen Tatsachen kurz, klar und bestimmt darstellen sowie Unwesentliches konsequent weglassen. Die Beweiswürdigung erfordere eine geistige Auswahlleistung des Gerichts, die sich auf das für die Entscheidung Wesentliche beschränke, anstatt das gesamte Ermitt­lungs­ver­fahren oder die Beweisaufnahme zu dokumentieren.

Die Hamburger Strafkammer verfehlte diese Maßstäbe deutlich, indem sie ein Urteil von insgesamt 295 Seiten verfasste, von denen allein über 200 Seiten auf die Überprüfung einer weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten entfielen.

Kritik am Ressour­cen­einsatz

Zwar gefährdete dieser Darstel­lungs­fehler den Bestand des Urteils letztlich nicht, da der BGH die notwendigen Belege für den Schuld- und Rechts­fol­ge­n­aus­spruch trotz der Fülle überflüssiger Ausführungen entnehmen konnte. Der Senat bezeichnete die exzessive Länger der Urteilsgründe jedoch ausdrücklich als einen bedenklichen Umgang mit den knappen Ressourcen der Strafjustiz.

In einem anderen Fall hatte der BGH das Landgericht Köln gerügt: BGH rügt überlanges, knapp 1.300 Seiten langes Urteil

Quelle: Bundesgerichtshof,

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