15.09.2026
Urteile, erschienen im August2026
 MoDiMiDoFrSaSo
31     12
323456789
3310111213141516
3417181920212223
3524252627282930
3631      
Urteile, erschienen im September2026
 MoDiMiDoFrSaSo
36 123456
3778910111213
3814151617181920
3921222324252627
40282930    
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
15.09.2026 
Sie sehen zwei Kraniche auf einer Weide.

Dokument-Nr. 36241

Sie sehen zwei Kraniche auf einer Weide.
Drucken
Beschluss28.08.2026Verwaltungsgericht Neustadt3 L 1035/26.NW
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss28.08.2026

Aus für Vogelpark Vogelwiese: Verwal­tungs­gericht Neustadt bestätigt Schließung und Tierhal­tungs­verbotWiederholte Tierschutz­verstöße, hohe Sterberaten und fehlende Erlaubnisse rechtfertigen die vollständige Auflösung des Tierbestands im Eilverfahren

Die Untersagung des Betriebs des Vogelparks Vogelwiese in Ruchheim und die Anordnung eines Haltungs- und Betreu­ungs­verbots nebst Auflösung des Tierbestandes sind rechtmäßig. Das hat die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt mit Beschluss vom 28. August 2026 entschieden.

Der antragstellende Verein betreibt einen Vogelpark, in dem verschiedene Vogelarten sowie in der Vergangenheit auch Kaninchen und Schweine gehalten und zur Schau gestellt wurden. Seit 2023 wurden bei zahlreichen Kontrollen wiederholt erhebliche Mängel bei Hygiene, Fütterung, Trink­was­ser­ver­sorgung, Unterbringung und tierärztlicher Versorgung festgestellt. Zudem kam es zu zahlreichen Tierverlusten, unter anderem durch Ratten- und Mäusebefall, Krankheiten, unzureichende Absicherung der Gehege sowie im Zusammenhang mit der Vogelgrippe H5N1. Trotz wiederholter behördlicher Aufforderungen und Kontrollen wurden Mängel nur teilweise oder verspätet behoben, weshalb erhebliche Zweifel an einer zuverlässigen und artgerechten Führung des Vogelparks sowie an der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bestanden.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2026 wurde dem Antragsteller das Halten und die Zurschau­stellung von Tieren untersagt sowie ein Haltungs- und Betreu­ungs­verbot nebst Auflösung des Tierbestandes angeordnet.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte bei dem Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die 3. Kammer des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 28. August 2026 mit folgender Begründung abgelehnt:

Der Antragsgegner habe die Tätigkeit zu Recht untersagt, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche tierschutz­rechtliche Erlaubnis verfüge und auch sonstige, zur etwaigen Begründung einer Ausnah­me­re­gelung erforderliche Sachkun­de­prü­fungen nicht vollständig abgelegt habe. In der Vergangenheit seien zudem wiederholt erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz, insbesondere unzureichende Versorgung mit Futter und Wasser, mangelhafte Pflege und Unterbringung sowie zahlreiche Tierverluste festgestellt worden. Die tatsächlich entstandenen Schmerzen und Leiden aufgrund der mangelhaften Haltung der Tiere über einen längeren Zeitraum sei unter anderem durch die hohe Verendungsrate im Bestand des Antragstellers und die Beurteilung der tot vorgefundenen Tiere durch die Amtstierärztin zur Überzeugung der Kammer belegt.

Die Tatsache, dass in der Tierhaltung des Antragstellers seit 3 Jahren bei tierschutz­recht­lichen Kontrollen immer wieder, teils schwere, Verstöße gegen tierschutz­rechtliche Vorgaben festgestellt worden seien und der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum gesetzlichen Pflichten sowie behördlichen Anordnungen gar nicht oder nur mit erheblichem zeitlichem Verzug nachgekommen sei, rechtfertige die Prognose des Antragsgegners, der Antragsteller werde auch in Zukunft weiterhin entsprechende Zuwider­hand­lungen begehen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss36241

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI