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Dokument-Nr. 35237

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Beschluss12.06.2025Oberlandesgericht Naumburg1 ORbs 133/25
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dessau-Roßlau, Urteil19.02.2025, 13 OWi 251/24
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss12.06.2025

Unzulässigkeit des anlasslosen Genderns in UrteilenGeschlechtslose bzw. -verwirrende Bezeichnung von Verfahrens­beteiligten widerspricht Klarheitsgebot

Das anlasslose Gendern in einem Urteil ist unzulässig. Die geschlechtslose bzw. -verwirrende Bezeichnung von Verfahrens­beteiligten widerspricht dem Klarheitsgebot von Urteilsgründen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2025 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Dessau-Roßlau wegen einer fahrlässigen Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. In dem Urteil bezeichnete der Richter den Autofahrer als betroffene Person, den Sachver­ständigen als sachverständige Person und den Messbeamten als messver­ant­wortliche Person. Der Autofahrer selbst identifizierte sich als Mann. Der Richter benannte sich als solcher und nicht als richtende Person. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen.

Gefahr der Verletzung der persönlichen Geschlech­terehre

Das Oberlan­des­gericht Naumburg nahm die Rechts­be­schwerde zum Anlass zu den geschlechts­neu­tralen Formulierungen eine Bewertung abzugeben. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts seien derartige Bezeichnungen nur angebracht, wenn die betreffenden Verfah­rens­be­tei­ligten ausdrücklich um eine geschlechts­neutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen seien solche Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Entscheidungen despektierlich. Denn sie reduzieren - unter Außer­acht­lassung des Geschlechts als wesentliches Persön­lich­keits­merkmal - Verfah­rens­be­teiligte auf ein Neutrum. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche Geschlech­terehre eingegriffen und diese herabgesetzt werde. Werden Verfah­rens­be­teiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet widerspreche dies dem Klarheitsgebot von Urteilsgründen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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