Oberlandesgericht Naumburg Beschluss12.06.2025
Unzulässigkeit des anlasslosen Genderns in UrteilenGeschlechtslose bzw. -verwirrende Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten widerspricht Klarheitsgebot
Das anlasslose Gendern in einem Urteil ist unzulässig. Die geschlechtslose bzw. -verwirrende Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten widerspricht dem Klarheitsgebot von Urteilsgründen. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2025 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Dessau-Roßlau wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. In dem Urteil bezeichnete der Richter den Autofahrer als betroffene Person, den Sachverständigen als sachverständige Person und den Messbeamten als messverantwortliche Person. Der Autofahrer selbst identifizierte sich als Mann. Der Richter benannte sich als solcher und nicht als richtende Person. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Gefahr der Verletzung der persönlichen Geschlechterehre
Das Oberlandesgericht Naumburg nahm die Rechtsbeschwerde zum Anlass zu den geschlechtsneutralen Formulierungen eine Bewertung abzugeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seien derartige Bezeichnungen nur angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen seien solche Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Entscheidungen despektierlich. Denn sie reduzieren - unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal - Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche Geschlechterehre eingegriffen und diese herabgesetzt werde. Werden Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet widerspreche dies dem Klarheitsgebot von Urteilsgründen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2025
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)