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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil21.02.2008

Herabwürdigung einer Prozesspartei durch Urteil in Reimform ist grob unangemessen und daher unzulässigGericht muss Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit beachten

Verfasst ein Gericht das Urteil in Reimform, so ist dies grob unangemessen und unzulässig, wenn damit eine Partei des Rechtstreits herabgewürdigt wird. Das Gericht hat das Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau, die im Jahr 2003 als Spiel­ha­l­len­aufsicht tätig war, klagte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Schmerzensgeld und Unterlassung. Hintergrund dessen waren angebliche wahrheits­widrige und damit ehrkränkende Behauptungen des Arbeitgebers im Rahmen des Kündi­gungs­schutz­pro­zesses. Im Einzelnen ging es um angebliche sexuelle Handlungen der Frau auf einem Hocker der Spielhalle nach Dienstschluss. Das Arbeitsgericht Detmold wies die Klage mit einem in Reimform geschriebenen Urteil ab. Dagegen legte die Frau Berufung ein.

Wesentlicher Verfah­rens­mangel lag vor

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm vertrat die Ansicht, dass die in Reimform abgefasste Entscheidung unter Berück­sich­tigung der besonderen Umstände des Falls einen wesentlichen Verfahrensmangel dargestellt habe. Das Gericht wertete die Form des Urteils als grob unangemessen und damit verfah­rens­feh­lerhaft. Denn durch die Reimform sei die Klägerin persönlich herabgewürdigt worden, ohne dass dafür ein legitimes Verfahrensziel bestand. Die Abfassung des Urteils in Reimform habe die Ehrkränkung unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität vertieft.

Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit

Zudem gab das Landes­a­r­beits­gericht zu bedenken, dass ein Gericht das Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit zu beachten habe. Zwar schreibe das Prozessrecht nicht ausdrücklich eine bestimmte Form der gerichtlichen Entscheidung vor. Dies bedeute hingegen nicht, dass ein von persönlichen Neigungen und Fähigkeiten bestimmter Freiraum zugebilligt wird.

Befreiung der Gericht­s­ent­scheidung von persönlichen Eigenheiten

Auch spreche nichts dagegen während der mündlichen Verhandlung Witz und Humor hineinzubringen, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter, sofern dies nicht auf fremde Kosten geschieht und die Autorität des Gerichts keinen Schaden nimmt. Die nach außen wirkende und gegebenenfalls von Außenstehenden zur Kenntnis genommene Gericht­s­ent­scheidung müsse dagegen weitestgehend von den persönlichen Eigenheiten des Richters befreit sein. Die Form der Entscheidung dürfe nicht den Charakter als Akt staatlichen Handelns durch unangemessene Gestaltung beeinträchtigen.

Zurückweisung der Berufung

Das Landes­a­r­beits­gericht hob trotz des Verfah­rens­mangels die erstin­sta­nzliche Entscheidung nicht auf. Vielmehr wies es die Berufufng der Frau zurück, da diese weder einen Anspruch auf Unterlassung noch auf Zahlung von Schmerzensgeld gehabt habe.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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