21.11.2024
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Dokument-Nr. 27410

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Beschluss30.05.2018Bundesgerichtshof3 StR 486/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 472Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 472
  • NStZ-RR 2018, 256Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 256
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil30.01.2017, 101 KLs 13/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss30.05.2018

BGH rügt überlanges, knapp 1.300 Seiten langes UrteilUrteil muss kurz, klar und bestimmt sein

Der Bundes­ge­richtshof hat ein Urteil des Landgerichts Köln, welches knapp 1.300 Seiten lang ist, gerügt. Ein Urteil muss kurz, klar und bestimmt sein.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden mehrere Angeklagte vom Landgericht Köln im Januar 2017 unter anderem wegen schweren Banden­die­b­stahls und gefährlicher Körper­ver­letzung verurteilt. Dabei war das Urteil knapp 1.300 Seiten stark. Dagegen richtete sich die Revision der Angeklagten.

Schwerwiegende handwerkliche Schwächen und grundsätzliche Verständ­nis­mängel

Der Bundes­ge­richtshof führte zur Abfassung von Urteilsgründen aus, dass ein Urteil kurz, klar und bestimmt sein solle. Alles Unwesentliche müsse weggelassen werden. Die Urteilsgründe im vorliegenden Fall werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Sie offenbaren schwerwiegende handwerkliche Schwächen und grundsätzliche Verständ­nis­mängel. Das Urteil hatte dennoch bestand.

Fehlende notwendige gedankliche Vorarbeit

Angesichts der zur Verurteilung gelangten zwölf Einzeltaten und der allenfalls durch­schnittlich schwierigen Beweislage lasse der Umfang des Urteils nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nur den Schluss zu, dass die Urteils­ver­fasser nicht die notwendige gedankliche Vorarbeitet verrichtet haben, eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen. Gerade darin liege aber die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu verlangen sei. Im Übrigen zeige sich in dem Fall ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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