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Beschluss31.08.2026Verwaltungsgericht Göttingen1 B 229/26
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss31.08.2026

Eilantrag gegen Ausschluss des Kandidaten der AfD zur Bürger­meis­terwahl 2026 abgelehntVerwal­tungs­gericht verweist auf das nachgelagerte Wahlprü­fungs­ver­fahren

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hat am 31. August 2026 einen Eilantrag des nicht zur Bürger­meis­terwahl am 13.09.2026 in Herzberg am Harz zugelassenen Kandidaten der AfD abgelehnt.

Der Wahlausschuss der Stadt Herzberg am Harz beschloss am 27.07.2026 einstimmig, den Wahlvorschlag der AfD zur Bürgermeisterwahl nicht zuzulassen, weil der Kandidat nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten (§ 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG). Der Kandidat ist Kreis­vor­sit­zender der AfD Göttingen und Beisitzer im Landesvorstand von "Generation Deutschland", Landesverband Niedersachsen.

Der nicht zugelassene Kandidat suchte am 09.08.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragte, den Wahlausschuss zu verpflichten, ihn zur Wahl zuzulassen, hilfsweise den Wahlausschuss zu verpflichten, innerhalb angemessener Frist erneut über seine Zulassung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das aus Art. 21 Abs. 4 GG abgeleitete Partei­en­privileg schütze die politische Tätigkeit jeder Partei, deren Verfas­sungs­feind­lichkeit nicht vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht festgestellt worden sei. Eine administrative Benachteiligung der Partei bei Wahlen mit dem Argument der Verfas­sungs­feind­lichkeit sei deshalb ausgeschlossen. Auch könne nicht aus bloßen Partei­funk­tionen auf die Verfas­sungstreue von Funktionären geschlossen werden. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes müsse ihm bereits vor der Wahl gerichtlicher Rechtsschutz offenstehen.

Dem ist die Kammer im Eilverfahren nicht gefolgt. Sie hält den Eilantrag für unzulässig. Das folge, so die Kammer zur Begründung im Wesentlichen, aus einer Regelung im Nieder­säch­sischen Kommu­nal­wahl­gesetz, nach der Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Der nieder­säch­sische Gesetzgeber habe sich damit für einen den Wahlen nachgelagerten Rechtsschutz entschieden. Gegen die Verlagerung von Rechts­schutz­mög­lich­keiten auf den Zeitpunkt nach Wahlen bestünden keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Denn der Rechtsschutz sei genauso effektiv wie der vom Antragsteller angestrebte vorgelagerte Rechtsschutz. Das Wahlprü­fungs­ver­fahren könne nämlich dazu führen, dass eine Wahl wegen Fehlern wiederholt werden müsse.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)

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