Amtsgericht München Urteil11.06.2026
Wiesn-Rauferei: Oktoberfest-Besucher muss wegen Fixierens am Boden Schmerzensgeld zahlenAusnutzen körperlicher Überlegenheit durch flachdrückendes Niedersetzen begründet eine Haftung nach § 823 BGB
Das Amtsgericht München sprach einem Oktoberfest-Besucher 500 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem dieser von einem physisch überlegenen Mann ein bis zwei Minuten lang am Boden fixiert worden war. Das Gericht bewertete das Niedersitzen als rechtswidrige Körperverletzung gemäß § 823 BGB ohne Notwehrrechtfertigung. Da weitergehende Verletzungen wie ein Fingerbruch dem Beklagten nicht nachgewiesen werden konnten, blieb es bei diesem Teilbetrag.
Der Kläger aus Niederbayern besuchte 2022 das Oktoberfest München. Ebenso der Beklagte aus Baden-Württemberg. Am späteren Abend verwickelten sich der Kläger, der Beklagte und weitere Personen in eine körperliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der Beklagte für ein bis zwei Minuten auf den Oberkörper des am Boden liegenden Klägers, um diesen zu fixieren.
Klageforderung wegen behaupteter Dauerfolgen
Der Kläger behauptet, er habe ein Hämatom am rechten Oberarm sowie einen Bruch des linken Kleinfingers durch die Handlungen des Beklagten erlitten. Er leide unter fortdauernden Schmerzen, Schwellungen sowie Bewegungseinschränkungen des kleinen Fingers. Nach ärztlicher Einschätzung sei die Entstehung einer Arthrose am linken Kleinfinger wahrscheinlich. Der Kläger beantragte daher, den Beklagten zu einem angemessenen Schmerzensgeld zu verurteilen, das jedoch 2.500 Euro nicht unterschreiten sollte.
Beklagter beruft sich auf Notwehr
Der Beklagte meint, er habe ausschließlich in Notwehr gehandelt, nachdem er selbst von dem Kläger angegriffen worden sei. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen seien zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Eine Kausalität zwischen den Verletzungen des Klägers und seinem Verhalten bestehe nicht.
Amtsgericht: Körperverletzung durch Fixieren
Das Amtsgericht München hörte beide Seiten informatorisch an und verurteilte den Beklagten schließlich zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Vorliegend ist unstreitig, dass sich der Beklagte auf den Oberkörper des am Boden liegenden Klägers setzte und diesen am Boden fixierte, dies hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 28.04.2026 selbst eingeräumt. Die Dauer schätzte er auf 1 - 2 Minuten.
Dieses ein- bis zweiminütige Niedersitzen auf den Oberkörper des Klägers stellt eine solche Körperverletzung i.S.d. §§ 823 BGB dar. Das bewusste Niedersetzen des Beklagten, der über eine stämmige körperliche Konstitution verfügt, auf der Brust und dem Oberkörperbereich des am Boden liegenden, deutlich schmäleren Klägers stellt einen unmittelbaren und intensiven Eingriff in dessen körperliche Sphäre dar. Ein solches Fixieren unter Ausnutzung des deutlichen physischen Übergewichts erzeugt nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig erheblichen physischen Druck und damit einhergehende Schmerzen. […]
Fehlender Kausalitätsnachweis für schwere Verletzungen
Soweit der Kläger ein Hämatom sowie einen Fingerbruch mit nachfolgender Arthroseerkrankung samt fortdauernden Beschwerden geltend macht, konnte […] nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass diese Verletzungen durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden sind.
Der Kläger hat selbst eingeräumt, bereits vor der streitgegenständlichen Auseinandersetzung in eine körperliche Auseinandersetzung im Wirtsgarten involviert gewesen zu sein; er griff dort schlichtend ein, drückte die Beteiligten voneinander weg. Der Kläger selbst gab an, dass er die Verletzungen erst im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung bemerkt hat, er konnte selbst nicht mehr angeben, wann es genau zu den Verletzungen kam. […]
Ein evtl. rechtswidriger gegenwärtiger Angriff des Klägers auf den Beklagten war jedenfalls durch das Wegschieben und Stürzen des Klägers auf den Boden objektiv beendet. Von dem am Boden liegenden Kläger ging kein unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder noch fortdauernder Angriff aus. […]
Bemessung des Schmerzensgeldes auf 500 Euro
Unter Abwägung all dieser Umstände des vorliegenden Einzelfalles erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € als angemessen, aber auch als ausreichend, um den Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen Rechnung zu tragen. Ein höheres Schmerzensgeld sieht das Gericht vorliegend nicht als angemessen an, nachdem die Handlungen des Beklagten letztendlich keine (nachweislich zurechenbaren) Verletzungen hervorgerufen haben und aus einer bereits aufgeheizten Situation heraus stattfanden. Der Betrag von 500 € kann aber nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Intensität des ein- bis zweiminütigen Fixierens des am Boden liegenden Klägers durch den körperlich überlegenen Beklagten nicht unterschritten werden.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)