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17.07.2026 

Dokument-Nr. 36114

Sie sehen eine Klimaanlage auf einem Balkon.
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Urteil17.07.2026BundesgerichtshofV ZR 162/25
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil24.04.2026, 7 C 24/24 WEG
  • Landgericht Berlin II, Urteil25.07.2025, 56 S 40/24 WEG
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Bundesgerichtshof Urteil17.07.2026

Wohnungs­ei­gentümer haben Anspruch auf Klimaanlage mit Außengerät auf dem BalkonEigen­tü­mer­ver­sammlung muss den Einbau eines Klima-Splitgeräts erlauben

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Wohnungs­ei­gentümer von der Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung vom 14. Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die von den Klägern erhobene Beschlus­ser­set­zungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Gestat­tungs­be­schluss - mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus - ersetzt. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs:

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemein­schaft­lichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungs­ei­gentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen - sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamt­ge­sell­schaft­lichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen - gestattet werden. Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungs­ei­gentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beein­träch­tigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestat­tungs­an­spruch mit der Beschlus­ser­set­zungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Für den Erfolg der Beschlus­ser­set­zungsklage kommt es hier infolgedessen - mangels Einver­ständ­nisses der anderen Wohnungs­ei­gentümer - darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beein­träch­tigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungs­ei­gentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigen­tums­ga­rantie des Art. 14 GG geschützten Grund­rechts­po­si­tionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungs­ei­gentümer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemein­schaft­lichen Eigentums - wie etwa Fassa­den­durch­brüche oder die Entfernung einer tragenden Wand - geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beein­träch­tigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen. Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungs­ei­gentümer nach der Verkehrs­an­schauung verständ­li­cherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht. Optische Beein­träch­ti­gungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestat­tungs­an­spruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrs­an­schauung zu einer Beein­träch­tigung nicht zustimmender Wohnungs­ei­gentümer führen werden.

Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungs­ei­gen­tümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchs­be­dürfnisse anzupassen, um eine "Versteinerung" des baulichen Zustands zu verhindern. Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung - insbesondere durch Immissionen - auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungs­ver­halten des bauwilligen Wohnungs­ei­gen­tümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Inter­es­se­n­ab­wägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen. Sache des störenden Wohnungs­ei­gen­tümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungs­be­schrän­kungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.

Danach ist der Gestat­tungs­be­schluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beein­träch­tigung der nicht zustimmenden Wohnungs­ei­gentümer führen werden. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlaf­zim­mer­fenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beein­träch­tigend ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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