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02.07.2026 

Dokument-Nr. 36079

Sie sehen eine Bambushecke.
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Urteil01.07.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 U 132/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil19.05.2022, 2/32 O 8/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.07.2026

Grenzabstand einhaltende Bambushecke über sechs Meter muss nicht zurück­ge­schnitten werden

Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Hecken­be­pflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beein­träch­ti­gungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbe­sich­tigung bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambu­san­pflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von 3 m. Auf dem Beklag­ten­grundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grund­s­tücks­grenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen einen Meter hohen Doppelstabzaun mit Sicht­schutz­streifen. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys). Die Bambuspflanzen haben zwischen­zeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschen­drahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage (u.a. der Betonprofile, des Metallzauns und des Bambusses), hilfsweise Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietaus­fa­ll­s­chadens von 14.440,00 € Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter verurteilt unter Zurückweisung der Klage im Übrigen. Auf die Berufung der Beklagten hin und der Revision beim Bundes­ge­richtshof (Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 28.03.2025 - V ZR 185/23 -), dass die Sache wieder an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen hatte, hat der zuständige 17. Zivilsenat des OLG nunmehr nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus, begründete der Senat seine Entscheidung. “Negative Einwirkungen einer Grund­s­tücks­be­nutzung sind nur dann als Eigen­tums­be­ein­träch­tigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert”, führte der Senat aus. Hier habe die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.

Der angepflanzte Bambus unterfalle dabei dem Begriff der Hecke i.S.d. Nachbar­schafts­rechts. Insbesondere liege der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seiten­be­grenzung wirkenden Bambuspflanzen - trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich - vor. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 m sei ausweislich der Angaben des vermes­sungs­tech­nischen Sachver­ständigen hier beachtet worden. Eine Höhenbegrenzung sei dem Hessischen Nachbar­schaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhielten, nicht zu entnehmen. Das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksicht­nah­me­pflichten im nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hältnis komme nur zum Tragen, wenn “ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der wider­strei­tenden Interessen dringend geboten erscheint”, konkretisierte der Senat. Eine nicht mehr hinzunehmende Beein­träch­tigung durch eine Grenz­be­pflanzung könne vorliegen, wenn diese “erdrückende Wirkung” habe; wenn für den Nachbarn das Gefühl des “Einge­mau­ertseins” entstehe. Im Rahmen der durchgeführten Ortsbe­sich­tigung habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der “erdrückenden und dominierenden Wirkung” blieben. Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beein­träch­tigung, die über die typische Sicht­be­hin­derung einer üblichen Hecken­ein­friedung deutlich hinausgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus wirke auch zukünftig “als Fläche mit eigenständiger Nutzung­s­cha­rak­te­ristik”. Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine “wandartige” Wirkung, wobei die Licht­ver­hältnisse maßgeblich durch eine Nordseiten- und Waldrandlage und grenznahe Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bedingt seien.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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