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Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35777

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Urteil19.02.2026BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 24.25
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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.02.2026

Abschie­bung­s­an­drohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat

Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, die dorthin wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung aber nicht abgeschoben werden dürfen, darf nach Ablehnung ihres im Bundesgebiet gestellten Asylantrags die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Dies hat heute das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Den Klägern war in Griechenland die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden. Ihre nach Einreise in das Bundesgebiet gestellten neuerlichen Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Es drohte ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland (Republik Irak) an. Während das Verwal­tungs­gericht Stuttgart der Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft durch die Hellenische Republik eine in Bezug auf die Abschie­bung­s­an­drohung begrenzte Bindungswirkung beigemessen und diese daher aufgehoben hat, hat das Verwal­tungs­gericht Köln die Klage auch insoweit abgewiesen. Der 1. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat der Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart stattgegeben und die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln zurückgewiesen.

Das Abschie­bungs­verbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungs­wi­der­spruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer Situation wie der vorliegenden in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht.

Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat einem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat und die Bundesrepublik Deutschland einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig ablehnen darf, weil die Lebens­ver­hältnisse den Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat im Fall seiner Rückkehr in diesen der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, das in Art. 21 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU sekun­där­rechtlich verankerte Verbot der Zurückweisung einer Androhung der Abschiebung des Ausländers in dessen Herkunftsland nicht entgegensteht, sofern die Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung sowie unter umfassender Berück­sich­tigung der Schutz gewährenden Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht,

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