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24.02.2026 

Dokument-Nr. 35784

Sie sehen eine Schaufel, die in der Erde steckt.
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Amtsgericht München Urteil05.08.2025

Klage eines Garten­bau­be­triebs wegen unbestellter Leistungen abgewiesenKein Zahlungs­an­spruch für Pflanzarbeiten ohne ausdrückliche Auftrags­er­teilung

Zwei Nachbarn aus München wollten 2024 ihre Grund­s­tücks­grenze bepflanzen. Sie suchten daher gemeinsam ein Gartencenter auf und ließen sich dort beraten. Es wurde ein handschrift­licher Plan erstellt und die Pflanzen durch die beiden Nachbarn gekauft. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters wies die Nachbarn darauf hin, dass das Gartencenter selbst keine Pflanzungen vornehme, man aber mit einem externen Garten­bau­betrieb zusammenarbeite. Dieser könne die Arbeiten durchführen. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.

Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Garten­bau­be­triebs zur Besichtigung der Örtlichkeit. Da nur einer der beiden Nachbarn, der Beklagte, anwesend war, erklärte dieser dem Mitarbeiter des Garten­bau­be­triebs, was geplant war. Einige Tage später führte der Garten­bau­betrieb die Arbeiten aus und stellte dem beklagten Nachbarn 3.874,16 € für die Arbeiten in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort.

Gericht klärt fehlende Auftrags­er­teilung und Ausschluss von Zahlungs­ansprüchen

Der Garten­bau­betrieb verklagte den Nachbarn daher vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.874,16 €. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 05.08.2025 ab und führte u.a. wie folgt aus:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei diesem Verkaufs­ge­spräch betreffend der Pflanzen nicht zugleich auch eine bindende Beauftragung der Klägerin vermittelt durch die [Mitarbeiterin des Gartencenters] in Rede stand. Vielmehr wies die [Mitarbeiterin des Gartencenters] - ausweislich ihrer eigenen glaubhaften Aussage - lediglich auf die Möglichkeit einer Beauftragung externer Gärtner hin und empfahl dabei die Klägerin unter Angabe deren üblichen Stundensatzes. […] Allen beim Verkaufs­ge­spräch im Gartencenter anwesenden Personen war also bewusst, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen in bindender Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung der Bepflanzung durch die Klägerin. […]

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus [Geschäfts­führung ohne Auftrag]. […] Um die auf den Grundsätzen der Privatautonomie fußende Risiko­ver­teilung (Vertrags­ab­schluss­risiko) nicht zu umgehen, sind die Regeln zur Geschäfts­führung ohne Auftrag […] nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer weiß, dass ein Vertrag bei der Erbringung von Leistungen (noch) nicht geschlossen ist. […]. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus [ungerecht­fer­tigter Bereicherung]. […]

Sämtliche Ansprüche sind jedenfalls [als unbestellte Leistung gem. § 241 a BGB] ausgeschlossen.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)

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