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Amtsgericht München Urteil12.02.2026

Halter eines falsch geparkten Autos trägt Mitschuld an UnfallBetriebsgefahr eines geparkten Autos

Auch wenn ein Parkplatz keine Parkma­r­kie­rungen aufweist, müssen Autofahrende ihr Auto rücksichtsvoll parken. Andernfalls haften sie bei einem Parkplatzunfall mit. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, das zugleich Ausführungen zum richtigen Parken eines verständigen und rücksichts­vollen Autofahrenden machte.

Die Klägerin aus dem Landkreis Dachau parkte im Mai 2024 ihren PKW auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unter­schleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von 6.244,90 € entstand.

Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von 4.120,63 €, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrs­be­hindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:

„Das klägerische Fahrzeug parkte verkehrs­be­hindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. […] Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück [zur Straße] zu kommen.

[…] Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkennt der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa 6 Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatz­gelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa 5 Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht. […] Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatz­ma­r­kie­rungen angebracht seien, täuscht sie sich. […] Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hat nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrs­teil­nehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatz­gelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatz­gelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat. Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führt auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist. […]

Aufgrund der aktiven Schädi­gungs­handlung liegt die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte […] hat sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar. […] Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt […]. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheint unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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