18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14570

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Urteil19.10.2012Landgericht Saarbrücken13 S 122/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 541Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 541
  • NJW-Spezial 2012, 714 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 714, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2013, 491Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 491
  • r+s 2013, 199Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 199
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil13.06.2012, 4 C 199/11 (04)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil19.10.2012

Unfall auf Parkplatz: Stehender Autofahrer verschuldet keinen UnfallLG Saarbrücken zur Haftungs­ver­teilung bei einem Parkplatzunfall

Kommt es während eines Rückwärts­ausparkens zweier PKWs zu einem Unfall, so verstößt der Fahrer des zum Unfallzeitpunkt stehenden Autos nicht gegen seine Verkehrs­pflichten und haftet somit nicht für den Schaden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte parkten mit ihren Fahrzeugen aus einander gegen­über­lie­genden Parkplätzen aus. Dabei kam es zu dem Unfall. Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klägerin teilweise recht. Sie habe Anspruch auf den hälftigen Schadenersatz, da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte gleichermaßen an dem Unfall schuld seien. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Beklagter verursachte schuldhaft den Unfall

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Beklagten zu. Dieser habe nämlich den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht.

Zunächst führte das Landgericht aus, dass hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten sei. Der ebenfalls in Betracht kommende § 9 Abs. 5 StVO finde keine unmittelbare Anwendung, da er für Parkplätze nicht gelte.

Weiter führte es aus, dass der Beklagte gegen das Rücksichts­nah­megebot verstieß. Denn auf Parkplätzen sei stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Der Kraftfahrer müsse so vorsichtig fahren, dass er jederzeit anhalten könne. Das gelte insbesondere wegen der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärts­fahrens für den rückwärts­fah­renden Verkehrs­teil­nehmer. Diesen Anforderungen habe der Beklagte nicht genügt.

Klägerin konnte kein Verstoß zu Last gelegt werden

Der Klägerin konnte nach Auffassung des Landgerichts kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden. Zwar spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein rückwärts Fahrender den Unfall verschulde, wenn der Zusammenstoß in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren geschehe (sog. Anscheinsbeweis). Komme aber der Rückwärtsfahrer vor dem Unfall zum Stehen, schließe die typische Lebenserfahrung ein Verschulden an dem Unfall aus. Denn es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrer in Erfüllung seiner Verkehrs­pflichten rechtzeitig angehalten habe und nur der im Fahren befindliche Unfallgegner den Unfall verschuldet habe.

Besondere Gefährlichkeit des Rückwärts­fahrens hatte sich nicht realisiert

Dieses Ergebnis gelte zumindest in Bezug auf Parkplätze. Denn dort beschränke sich die Gefährlichkeit des Rückwärts­fahrens darauf, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten andere Verkehrs­teil­nehmer schlechter erkenne und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren könne. Diese Gefahr verwirkliche sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor dem Zusammenstoß zum Stehen komme.

Grundsätzliche Sorgfalts­pflichten auf Parkplätzen

Die Sorgfalts­pflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO gebiete es, so das Landgericht, dass der eigene Ausparkvorgang zurückgestellt werde, wenn der andere Verkehrs­teil­nehmer mit dem Ausparken begonnen habe. Wollen beide gleichzeitig Ausparken und erkennen die Ausparkenden das, haben sie sich zu verständigen.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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