Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss05.02.2026
Antrag des Nachrichtenportals Nius im Streit um Talkshow-Aussagen zurückgewiesenZurechenbarkeit parteipolitischer Aussagen zum staatlichen Handeln verneint
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss den Antrag der Betreiberin des Nachrichtenportals Nius (Antragstellerin) gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten (Antragsgegner) abgelehnt.
Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf vorläufiges Unterlassen und Widerruf von Äußerungen, die Daniel Günther im Rahmen der ZDF-Talkshow Markus Lanz Anfang Januar 2026 getätigt habe. Dabei ging es um folgende Aussagen Günthers:
„Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale… Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind“ und
„Wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei.“
Keine Zurechenbarkeit der Äußerungen zum staatlichen Handeln
Die Antragstellerin könne von dem Antragsgegner schon deswegen nicht verlangen, die streitgegenständlichen Äußerungen wegen der behaupteten Verletzung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot vorläufig zu unterlassen, weil Herr Daniel Günther diese Äußerungen nicht als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung, sondern in seiner Funktion als Parteipolitiker getätigt habe. Seine Aussagen seien dem Land daher nicht zurechenbar. Nehme ein Amtsträger in einem allgemeinen politischen Diskurs wie etwa einer Talkrunde nicht deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Mittel seines Amtes Bezug, seien seine Äußerungen regelmäßig nicht mit dem besonderen Gewicht seines Amtes verbunden. Eine Begrenzung der Äußerungsbefugnis zum Schutze der Grundrechte oder des Sachlichkeitsgebots sei dann nicht erforderlich.
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Keine abweichende Bewertung trotz vereinzelter Bezugnahme auf das Amt
Dass Herr Daniel Günther sich an anderer Stelle in der Talkshow auf seine Funktion als Ministerpräsident berufen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Äußerungen seien getrennt voneinander im jeweiligen inhaltlichen Zusammenhang zu betrachten. In Verbindung mit den angegriffenen Äußerungen habe sich Herr Daniel Günther nicht auf sein Amt berufen, sondern sich an einer allgemeinen medienpolitischen Diskussion beteiligt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht binnen zwei Wochen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2026
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/mw)