Oberlandesgericht Hamm Beschluss27.01.2026
Strafbarkeit wegen unbefugten Tragens kirchlich anmutender Amtskleidung bestätigtTitel und Ämter privater Glaubensgemeinschaften unterfallen nicht dem Schutzbereich des § 132 a StGB
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen verurteilt worden war. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „geweihter Priester“. Nach eigenen Angaben ist er Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn.
Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Angeklagte nach den Feststellungen von Amts- und Landgericht wiederholt unbefugt Amtskleidung, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts – also beispielsweise auch der römisch-katholischen Kirche – zum Verwechseln ähnlich sieht. Zudem veröffentlichte er Fotos von sich in dieser Kleidung im Internet.
Strafbarkeit nach § 132 a StGB bei bloßer Verwechslungsgefahr und fehlender Schutzwirkung für private Glaubensgemeinschaften
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist. Der Angeklagte habe sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132 a StGB schuldig gemacht. Dass dem Angeklagten möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden, blieb dabei für den Senat ohne Bedeutung. Denn Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutz des § 132 a StGB.
Ebenso wenig war entscheidend, ob Außenstehende durch das Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht wurden. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestünde. Die Kleidungsstücke müssten nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwandt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2026
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/mw)