18.10.2024
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Dokument-Nr. 1552

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Beschluss30.11.2005Oberlandesgericht Karlsruhe2 Ss 106/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 640Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 640
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss30.11.2005

Unbefugtes Tragen kirchlicher Amtskleidung: OLG Karlsruhe bestätigt Verurteilung eines "falschen" PriestersStrafbarkeit gemäß § 132 a Abs.1 Nr. 4 Abs. 3 StGB / Verurteilung eines "falschen" Priesters rechtskräftig

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat die Revision eines 78-jährigen Angeklagten verworfen, der als "falscher" Priester aufgetreten war.

Der Mann hatte sich während eines in einer südbadischen Gemeinde im Juni 2002 durchgeführten Kuraufenthalts gegenüber dem katholischen Pfarrer als "Pater Michael" ausgegeben und behauptet, früher Missionar in Rhodesien (heute: Simbabwe) gewesen zu sein. Im Glauben, einen Ordens­geist­lichen vor sich zu haben, stellte der Pfarrer dem Angeklagten Albe und Stola zur Verfügung und ließ diesen auch als Konzelebrant an Messfeiern teilnehmen. Aufgrund eines Hinweises im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg stellte sich heraus, dass der Angeklagte nicht über ein "Zelebret" der katholischen Kirche verfügte und sich bereits früher zu Unrecht als katholischer Priester ausgegeben hatte.

Das Landgericht Offenburg verurteilte den Angeklagten hierauf unter grundsätzlicher Bestätigung einer Entscheidung der Vorinstanz wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs.1 Nr. 4 Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (insgesamt somit 600 Euro) und führte hierzu aus, der Angeklagte sei nicht zum Tragen von Albe und Stola während einer Messfeier befugt gewesen, da dies nach den Vorschriften der katholischen Kirche geweihten Priestern vorbehalten sei. Auch sei rechtlich ohne Belang, dass dem Angeklagten durch einen Metropoliten einer Freika­tho­lischen Kirche als einem eingetragenen Verein 1968 eine solche Segnung zuteil geworden sei, da die heilige katholische Weihe nur durch einen geweihten Bischof der römisch-katholischen Kirche erfolgen dürfe, was der Angeklagte auch gewusst habe.

Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat der 2. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe nunmehr als offensichtlich unbegründet verworfen.

Hinweis auf den Gesetzestext (Fassung: 13. November 1998, gültig ab 1. Januar 1999):

Erläuterungen

StGB § 132 a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (Fettdruck durch Verfasser)

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst­be­zeich­nungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufs­be­zeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­rapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschafts­prüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuer­be­voll­mäch­tigter führt, 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachver­ständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbe­zeich­nungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religi­o­ns­ge­sell­schaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)

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