Der Mann hatte sich während eines in einer südbadischen Gemeinde im Juni 2002 durchgeführten Kuraufenthalts gegenüber dem katholischen Pfarrer als "Pater Michael" ausgegeben und behauptet, früher Missionar in Rhodesien (heute: Simbabwe) gewesen zu sein. Im Glauben, einen Ordensgeistlichen vor sich zu haben, stellte der Pfarrer dem Angeklagten Albe und Stola zur Verfügung und ließ diesen auch als Konzelebrant an Messfeiern teilnehmen. Aufgrund eines Hinweises im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg stellte sich heraus, dass der Angeklagte nicht über ein "Zelebret" der katholischen Kirche verfügte und sich bereits früher zu Unrecht als katholischer Priester ausgegeben hatte.
Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr als offensichtlich unbegründet verworfen.
Hinweis auf den Gesetzestext (Fassung: 13. November 1998, gültig ab 1. Januar 1999):
Erläuterungen
StGB § 132 a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (Fettdruck durch Verfasser)
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.