Dokument-Nr. 17842
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- NJW 2004, 1609Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1609
Landgericht Offenburg Urteil24.03.2004
Strafbarkeit wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen beim unberechtigten Tragen von Albe und StolaUnberechtigte Anrede "Pater" kann wegen unerlaubten Führens kirchlicher Amtsbezeichnungen strafbar sein
Wer während einer Messfeier unerlaubt Albe und Stola trägt, kann sich wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 StGB) strafbar machen. Zudem kann die unberechtigte Anrede "Pater" wegen unerlaubten Führens kirchlicher Amtsbezeichnungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB) strafbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Offenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trug der Patient eines Sanatoriums während mehrerer Messfeiern Albe und Stola. Zudem stellte er sich als "Pater Michael" vor. Tatsächlich war der Mann aber kein geweihter Priester. Gegen ihn wurde deshalb Anklage wegen Tragens bzw. Führens kirchlicher Amtskleidungen und Amtsbezeichnungen erhoben.
Strafbarkeit wegen Tragens kirchlicher Amtskleidungen bestand
Das Landgericht Offenburg bejahte eine Strafbarkeit wegen des Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 StGB). Da der Angeklagte kein geweihter Priester gewesen sei, sei er nicht dazu berechtigt gewesen während der Messfeiern Albe und Stola zu tragen.
Mögliche Strafbarkeit wegen Führen kirchlicher Amtsbezeichnungen
Zudem hielt das Landgericht aufgrund der Bezeichnung "Pater" eine Strafbarkeit wegen des Führens kirchlicher Amtsbezeichnungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB) für möglich. Zwar sei diese Anrede keine förmliche Amtsbezeichnung. Denn bei der Bezeichnung "Pater" handele es sich lediglich um eine im deutschsprachigen Raum übliche Bezeichnung und Anrede für Ordenspriester. Sie diene nur der Unterscheidung zwischen diesen und nichtpriesterlichen Ordensmitgliedern. Da jedoch die Anrede "Pater" einer förmlichen Amtsbezeichnung ähnlich sei, könne eine Strafbarkeit nach § 132 a Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Eine abschließende Entscheidung darüber traf das Gericht hingegen nicht.
Revision des Angeklagten
Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Angeklagte Revision ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/NJW 2004, 1609/rb)
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