21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 17842

Drucken
Urteil24.03.2004Landgericht Offenburg6 Ns 11 Js 13560/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2004, 1609Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1609
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Offenburg Urteil24.03.2004

Strafbarkeit wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen beim unberechtigten Tragen von Albe und StolaUnberechtigte Anrede "Pater" kann wegen unerlaubten Führens kirchlicher Amtsbe­zeich­nungen strafbar sein

Wer während einer Messfeier unerlaubt Albe und Stola trägt, kann sich wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 StGB) strafbar machen. Zudem kann die unberechtigte Anrede "Pater" wegen unerlaubten Führens kirchlicher Amtsbe­zeich­nungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB) strafbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Offenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trug der Patient eines Sanatoriums während mehrerer Messfeiern Albe und Stola. Zudem stellte er sich als "Pater Michael" vor. Tatsächlich war der Mann aber kein geweihter Priester. Gegen ihn wurde deshalb Anklage wegen Tragens bzw. Führens kirchlicher Amtskleidungen und Amtsbe­zeich­nungen erhoben.

Strafbarkeit wegen Tragens kirchlicher Amtskleidungen bestand

Das Landgericht Offenburg bejahte eine Strafbarkeit wegen des Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 StGB). Da der Angeklagte kein geweihter Priester gewesen sei, sei er nicht dazu berechtigt gewesen während der Messfeiern Albe und Stola zu tragen.

Mögliche Strafbarkeit wegen Führen kirchlicher Amtsbe­zeich­nungen

Zudem hielt das Landgericht aufgrund der Bezeichnung "Pater" eine Strafbarkeit wegen des Führens kirchlicher Amtsbe­zeich­nungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB) für möglich. Zwar sei diese Anrede keine förmliche Amtsbezeichnung. Denn bei der Bezeichnung "Pater" handele es sich lediglich um eine im deutsch­spra­chigen Raum übliche Bezeichnung und Anrede für Ordenspriester. Sie diene nur der Unterscheidung zwischen diesen und nicht­pries­ter­lichen Ordens­mit­gliedern. Da jedoch die Anrede "Pater" einer förmlichen Amtsbezeichnung ähnlich sei, könne eine Strafbarkeit nach § 132 a Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Eine abschließende Entscheidung darüber traf das Gericht hingegen nicht.

Revision des Angeklagten

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Angeklagte Revision ein. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück.

Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/NJW 2004, 1609/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17842

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI