21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14471

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Urteil11.09.2012Oberlandesgericht HammI-9 U 32/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 33Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 33
  • NZV 2013, 123Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 123
  • r+s 2013, 42Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 42
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil11.09.2012

Hälftige Schadensteilung nach Unfall beim Rückwärtsfahren auf öffentlichem ParkplatzFür rückwärts­fahrende Verkehrs­teil­nehmer gelten erhöhte Sorgfalts­anforderungen

Stößt auf einem Parkplatz ein auf der Parkplatz­fahrbahn rückwärts­fah­rendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammen, sind beide Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Essen im Sinne einer hälftigen Schadensteilung ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Fahrzeugführer der Klägerin das Fahrzeug aus einer Parkbox eines in Marl gelegenen Parkplatzes zurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeug­führerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärtsfuhr. Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte Fahrzeug­führerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. An diesem entstand ein Sachschaden von rund 11.000 Euro.

Beide Parteien für Unfall mitver­ant­wortlich

Der Auffassung der klagenden Fahrzeu­gei­gen­tümerin, dass allein die Beklagte für den Unfall verantwortlich sei, weil das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits gestanden habe, ist das Oberlan­des­gericht Hamm nicht gefolgt. Zwar träfen den auf einer Parkplatz­fahrbahn rückwärts­fah­renden Verkehrs­teil­nehmer erhöhte Sorgfalts­an­for­de­rungen. Er müsse auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Das habe die Beklagte nicht ausreicht getan, weil sie ihr Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfalts­an­for­de­rungen träfen aber auch den aus einer Parkbox auf die Parkfahrbahn zurücksetzenden Fahrzeugführer. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei. Da die Klägerin die gegen ihren Fahrzeugführer sprechende Vermutung nicht entkräftet habe, sei sie für den Unfall mitver­ant­wortlich. In dem konkreten Fall hat das Gericht die wechselseitigen Verur­sa­chungs­beiträge der beteiligten Fahrzeuge im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgewogen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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