03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Kenzingen Urteil29.01.2008

Rückwärts Ausparken: Straßen­ver­kehrs­ordnung gilt auch auf ParkplätzenBesondere Aufmerksamkeit beim rückwärtigem Ausparken

Gerade beim Rückwärts­ausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kenzingen im Breisgau hervor.

Eine Autofahrerin (spätere Klägerin) stellte ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz ab. Dieser ist so eingerichtet, dass sich die gegen­über­lie­genden Parkbuchten im rechten Winkel zur Fahrstraße in mehreren Reihen befinden. Eine andere Frau (Beklagte) hatte ihren Pkw auf der gegen­über­lie­genden Seite der Parkstraße abgestellt. Beide Fahrzeuge standen etwas um eine Parkbucht seitlich versetzt, jeweils mit dem Heck zueinander. Beim rückwärts Ausfahren der beiden Fahrzeug­füh­re­rinnen kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin behauptet, sie sei bereits vollständig aus der Parklücke ausgefahren und hatte bereits den Vorwärtsgang eingelegt, als die andere Fahrerin rückwärts aus der Parklücke gefahren sei. Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, dass sie mit der Klägerin zeitgleich mit dem Rückwärts­ausparken begonnen habe. Sie beide hätten das jeweils andere Fahrzeug zunächst nicht beachtet.

Regelungen der Straßen­ver­kehrs­ordnung gelten auf Privatparkplatz

Grundsätzlich sei das Verhalten beider Fahrzeug­füh­re­rinnen nach den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zu beurteilen, führte das Gericht aus. Der Unfall habe sich zwar auf einem privaten Parkplatz ereignet; jedoch finde öffentlicher Straßenverkehr nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch dann statt, wenn ein Privatparkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfü­gungs­be­rech­tigten tatsächlich allgemein benutzt werde. Hier seien die allgemeinen Verkehr­vor­schriften der StVO anzuwenden.

Rückwärts fahrender Verkehrs­teil­nehmer muss ein Höchstmaß an Sorgfalt walten lassen

Die Richter entschieden, dass die Klägerin ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel des Schadens zu tragen habe. Zeugenaussagen und Sachver­stän­di­gen­gut­achten würden belegen, dass die Klägerin entgegen ihrer Aussage noch beim Zurücksetzen war, als der Unfall passierte. Dies sei ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Diese Verkehrs­re­gelung verlange nämlich von einem rückwärts fahrenden Verkehrs­teil­nehmer ein Höchstmaß an Sorgfalt gegenüber Anderen. Der zurückstoßende Kraft­fahr­zeug­führer müsse nämlich beim Rückwärtsfahren ständig darauf achten, dass der Gefahrenraum hinter dem Fahrzeug sowie an der Seite frei sei und frei bleibe. Der Fahrzeugführer müsse immer bremsbereit sein, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können.

Quelle: ra-online (pt)

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