Dokument-Nr. 7263
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Amtsgericht Kenzingen Urteil29.01.2008
Rückwärts Ausparken: Straßenverkehrsordnung gilt auch auf ParkplätzenBesondere Aufmerksamkeit beim rückwärtigem Ausparken
Gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kenzingen im Breisgau hervor.
Eine Autofahrerin (spätere Klägerin) stellte ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz ab. Dieser ist so eingerichtet, dass sich die gegenüberliegenden Parkbuchten im rechten Winkel zur Fahrstraße in mehreren Reihen befinden. Eine andere Frau (Beklagte) hatte ihren Pkw auf der gegenüberliegenden Seite der Parkstraße abgestellt. Beide Fahrzeuge standen etwas um eine Parkbucht seitlich versetzt, jeweils mit dem Heck zueinander. Beim rückwärts Ausfahren der beiden Fahrzeugführerinnen kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin behauptet, sie sei bereits vollständig aus der Parklücke ausgefahren und hatte bereits den Vorwärtsgang eingelegt, als die andere Fahrerin rückwärts aus der Parklücke gefahren sei. Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, dass sie mit der Klägerin zeitgleich mit dem Rückwärtsausparken begonnen habe. Sie beide hätten das jeweils andere Fahrzeug zunächst nicht beachtet.
Regelungen der Straßenverkehrsordnung gelten auf Privatparkplatz
Grundsätzlich sei das Verhalten beider Fahrzeugführerinnen nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beurteilen, führte das Gericht aus. Der Unfall habe sich zwar auf einem privaten Parkplatz ereignet; jedoch finde öffentlicher Straßenverkehr nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch dann statt, wenn ein Privatparkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werde. Hier seien die allgemeinen Verkehrvorschriften der StVO anzuwenden.
Rückwärts fahrender Verkehrsteilnehmer muss ein Höchstmaß an Sorgfalt walten lassen
Die Richter entschieden, dass die Klägerin ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel des Schadens zu tragen habe. Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten würden belegen, dass die Klägerin entgegen ihrer Aussage noch beim Zurücksetzen war, als der Unfall passierte. Dies sei ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Diese Verkehrsregelung verlange nämlich von einem rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer ein Höchstmaß an Sorgfalt gegenüber Anderen. Der zurückstoßende Kraftfahrzeugführer müsse nämlich beim Rückwärtsfahren ständig darauf achten, dass der Gefahrenraum hinter dem Fahrzeug sowie an der Seite frei sei und frei bleibe. Der Fahrzeugführer müsse immer bremsbereit sein, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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