24.11.2024
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Amtsgericht München Urteil16.02.2007

Verkehrsunfall auf Parkplatz: Vorfahrtsregeln nur eingeschränkt gültig

Auf Parkplätzen finden die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkt Anwendung - wer nicht aufpasst, haftet mit. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im Juni 2006 ereignete sich auf einem Kundenparkplatz der Firma REAL in München ein Verkehrsunfall. Als die Klägerin mit ihrem Mercedes auf dem Parkplatz­gelände fuhr, näherte sich die Beklagte mit ihrem Opel von links. Es kam zu einer Kollision mit Folgen. Das klägerische Fahrzeug wurde so beschädigt, dass eine Reparatur sich nicht mehr lohnte, es musste abgeschleppt werden, ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten musste erholt werden, außerdem benötigte die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für 6 Tage. Es entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 2443 Euro.

Alle diese Kosten wollte die Klägerin von der Beklagten ersetzt bekommen. Schließlich sei sie - die Beklagte - von links gekommen und habe sie offensichtlich völlig übersehen. Die Beklagte war der Meinung, auch die Klägerin habe nicht aufgepasst, deshalb habe sie lediglich einen Anspruch auf 50 Prozent des entstandenen Schadens.

Die zuständige Richterin gab der Beklagten Recht:

Auf Parkplätzen, die dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dienten, fänden die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkt Anwendung. Dagegen sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und gegenseitiger Verständigung nach § 1 StVO in erhöhtem Maße zu beachten. Auch wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßen­cha­rakter hätten, dürfte der von rechts kommende nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang eingeräumt wird. Zudem müsse auf Parkplätzen, auf denen stets mit ein- und ausparkenden bzw. rangierenden Fahrzeugen zu rechnen sei, besonders aufmerksam und stets bremsbereit mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden, die regelmäßig nicht mehr als 10 km/h betragen dürfe. Auch im vorliegenden Fall sei die Verkehrsführung nicht so klar gewesen, dass die Klägerin nicht mit einem von links kommenden Fahrzeug rechnen musste und auf Beachtung eines etwaigen Vorrangs vertrauen durfte. Nach Angaben der Zeugen, die von der Richterin vernommen wurden, habe die Klägerin nur nach geradeaus gesehen, außerdem sei sie schneller als 10 km/h gefahren. Eine derartige Orientierung nur nach vorne sei nicht ausreichend. Zusammen mit der zu hohen Geschwindigkeit zeige dies, dass beide Unfall­be­tei­ligten die gebotene Sorgfalt nicht ausreichend beachtet hätten - eine Haftungs­ver­teilung 50:50 sei daher angemessen. Darüber hinaus gehende Ansprüche habe die Klägerin nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 30.07.2007

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