21.11.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil28.07.2006

Verwirrung auf Parkplätzen von EinkaufszentrenParkplatz ist so genannter "anderer Straßenteil" i.S.v. § 10 StVO

Immer wieder kommt es auf Parkplätzen von Einkaufszentren zu Unfällen. Teilweise dürfte hieran auch die Verwirrung der Kraftfahrer und Kraft­fah­re­rinnen über die geltenden Vorfahrts­re­ge­lungen Schuld sein. Das Oberlan­des­gericht Naumburg hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen.

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW eine Durch­gangs­straße des Parkplatzes Einkaufszentrum Leißling, die von der dortigen Bundesstraße abzweigt und am Ende wieder auf diese zurückführt. Die Beklagte befand sich mit ihrem PKW auf einer Fahrgasse des Parkplatz­ge­ländes, das sich auf der rechten Seite der Straße befindet, und beabsichtigte, auf diese Durch­gangs­straße aus ihrer Sicht nach rechts aufzufahren. Sodann kam es zu einem Zusammenstoß der beiden PKW, die beide beschädigt wurden.

Die Beklagte war der Auffassung, sie habe Vorfahrt gehabt, da die Regel "rechts vor links" gegolten habe.

Diese Auffassung der Klägerin ist nach dem verkündeten Urteil falsch. An der Unfallstelle gilt nicht die Regel "rechts vor links", da der Bereich, von dem die Beklagte auf die Straße auffahren wollte, keine Einmündung im Sinne von § 8 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ist, sondern ein so genannter anderer Straßenteil im Sinne des § 10 der Straßen­ver­kehrs­ordnung.

Solche andere Straßenteile sind beispielsweise Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. Wer von einem solchen Bereich auf eine Straße auffährt, hat beim Fehlen abweichender Verkehrs­schilder die Vorfahrt der Straßenbenutzer zu gewähren, auch wenn diese von links kommen.

Die Klägerin hatte demnach an der Unfallstelle Vorfahrt. Trotzdem hat das Oberlan­des­gericht entschieden, dass sie zu 25 % und die Beklagte zu 75 % für die Schäden des Verkehrsunfalls haftet. Die Klägerin hat nämlich gegen das in der Straßen­ver­kehrs­ordnung geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen und bei einer unklaren Verkehrs­si­tuation nicht angemessen auf den Vorfahrtverstoß der Beklagten reagiert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2006 des OLG Naumburg

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