23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 18887

Drucken
Urteil29.08.2014Oberlandesgericht Hamm9 U 26/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1313Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1313
  • NJW 2015, 413Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 413
  • r+s 2015, 37Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2015, Seite: 37
  • SVR 2015, 27Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2015, Seite: 27
  • VRS 127, 57Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 127, Seite: 57
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil29.08.2014

Ausparkendes Fahrzeug hat fließendem Verkehr auf Zufahrtsstraße eines Parkplatzes Vorrang einzuräumenOLG Hamm klärt Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr - ausnahmsweise - auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrs­teil­nehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßen­cha­rakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Paderborn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 befuhr der Lastzug des Klägers aus Hünxe auf dem an der BAB 44 gelegenen Rastplatz Eringerfeld in Geseke den zur Autobahn­auffahrt führenden Zufahrtsweg. An diesen grenzen rechtsseitig ca. 18 schräg angeordnete Lkw-Stellplätze, von denen die Einfahrt in die Zufahrtsstraße möglich ist. Auf dem letzten Stellplatz rangierte der Lastzug der beklagten Transportfirma aus Bautzen. Beide Lastzüge stießen zusammen, als der klägerische Lastzug den Lastzug der Beklagten passierte. Vorprozessual hat die Haftpflicht­ver­si­cherung der Beklagten den Schaden auf der Grundlage einer 50 prozentigen Haftungsquote reguliert. Im Prozess hat der Kläger geltend gemacht, er könne 100 % seines Schadens ersetzt verlangen, und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 12.000 Euro begehrt.

Ausparkendes Fahrzeug muss bei Parkplätzen mit Fahrspuren, die der Zu- und Abfahrt dienen, Gefährdung anderer ausschließen

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab dem Kläger Recht. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen seien die Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung anzuwenden. Parkplätze dienten dem ruhenden Verkehr. Deswegen treffe der Ein- oder Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatz­fahrbahn. Im Verhältnis dieser Verkehrs­teil­nehmer gelte kein Vertrau­ens­grundsatz zugunsten eines "fließenden" Verkehrs gegenüber einem dann warte­pflichtigen Ein- oder Ausfahrenden. Etwas anderes könne anzunehmen sein, wenn die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßen­cha­rakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienten. Handele es sich um eine baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, könne § 10 Straßen­ver­kehrs­ordnung zur Anwendung kommen. Nach dieser Vorschrift sei von dem Ausparkenden zu verlangen, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Einem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße habe er deswegen Vorrang einzuräumen. Den Charakter einer derartig bevorrechtigten Zufahrtsstraße habe der Zufahrtsweg, auf dem die Lastzüge der Parteien kollidiert seien. Der beklagte Lastzug sei deswegen gegenüber dem klägerischen Lastzug wartepflichtig gewesen. Da sich ein Verschulden des klägerischen Fahrers nicht feststellen lasse, sei es angesichts des schwerwiegenden Verschuldens des Fahrers der Beklagten gerechtfertigt, allein die Beklagte für den Unfall haften zu lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18887

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI