21.11.2024
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Dokument-Nr. 13518

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Landgericht Detmold Urteil02.05.2012

Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur im AusnahmefallWeist Parkplatz nur Parkflä­chen­ma­r­kie­rungen auf, gilt Rücksicht­nah­megebot gemäß § 1Abs. 2 StVO

Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist ein Parkplatz nur Parkflä­chen­ma­r­kie­rungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksicht­nah­megebot gemäß § 1Abs. 2 StVO. Dies entschied das Landgericht Detmold und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte zunächst das Amtsgericht Lemgo über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhauspa­rkplatz in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden.

AG teilt Schaden unter Beteiligten auf

Vor dem Amtsgericht Lemgo konnte sich der eine Verkehrs­teil­nehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lemgo galt für beide Verkehrs­teil­nehmer vielmehr das besondere Rücksicht­nah­megebot des § 1 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte den Schaden daher geteilt.

Vorfahrtsregel gilt nur sofern Straßen­cha­rakter der Fahrbahnen auf Parkplatz klar und unmiss­ver­ständlich ist

Das Landgericht Detmold bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßen­cha­rakter der Fahrbahnen klar und unmiss­ver­ständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflä­chen­ma­r­kie­rungen auf, gilt § 8 StVO nicht.

Quelle: Landgericht Detmold/ra-online

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