03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32158

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Urteil17.03.2022Landgericht Berlin65 S 211/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 743Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 743
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil16.12.2020, 215 C 317/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil17.03.2022

Beweislast für mitvermieteten Teppich liegt beim MieterNachweis durch Mietvertrag oder Überg­a­be­pro­tokoll

Beansprucht ein Wohnungsmieter die Instandsetzung des Teppichbodens, so muss er beweisen können, dass der Teppich mitvermietet wurde. Dies kann etwa durch den Mietvertrag oder das Überg­a­be­pro­tokoll geschehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung in Berlin im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter anderem auf Instandsetzung des Teppichbodens. Die Vermieterin stritt ab, dass der Teppich mitvermietet wurde. Da die Mieterin nicht das Gegenteil nachweisen konnte, verneinte das Amtsgerichts den Instand­set­zungs­an­spruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Mieter muss Mitvermietung des Teppichbodens nachweisen können

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Instandsetzung des Teppichbodens bestehe nicht. Zwar sei ein Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache während der Mietzeit zu erhalten. Jedoch hätte dazu die Mieterin nachweisen müssen, dass der Teppich mitvermietet wurde. Dies könne durch den Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll geschehen. Der Mietvertrag ergab insoweit jedoch keine Anhaltspunkte. Ein Überg­a­be­pro­tokoll hatte die Mieterin nicht vorgelegt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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