Schadensersatzrecht
Auf Parkplätzen bestehen geringere Anforderungen an die Räum- und Streupflicht als auf Fußgängergehwegen Klage auf Schmerzensgeld nach Sturz auf Eisplatte ohne Erfolg - Unternehmen haftet nicht für vereinzelte Glättestellen
Die Räum- und Streupflicht auf einem Parkplatz ist nicht so streng wie auf Gehwegen, da ein Parkplatz in erster Linie für den ruhenden Verkehr bestimmt ist. In gewissem Umfang muss aber auch auf einem Parkplatz für die Sicherheit der Fußgänger gesorgt werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber keine perfekten Lösungen anbieten, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen. Für vereinzelte Glätteflächen haftet der Verkehrssicherungspflichtige daher nicht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor.mehr
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