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Dokument-Nr. 35617

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Hinweisbeschluss22.09.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 111/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil19.04.2023, 3 O 247/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss22.09.2025

Nicht jede Zahlung aus Russland verstößt gegen EU-SanktionenGewöhnlicher Zahlungsverkehr unterfällt nicht ohne Weiteres den Sanktionen der EU gegen Russland

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung "über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren", erfasst. Die beklagte Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 €. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentri­fu­ga­l­pumpen zuzuordnen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungs­auftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinter­le­gungsgrund.

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen". Die in Moskau ansässige Geschäfts­partnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren". Hier sei keine mit der Verordnung verbotene "Finanzhilfe" zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als "Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sankti­o­ns­ver­ordnung", führte der Senat weiter aus.

Die Berufung wurde nach dem Hinweis­be­schluss zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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