21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil19.11.2018

Gegen WEG-Verwalter kann behördliche Instand­setzungs­anordnung wegen Schimmelbefalls einer vermieteten Eigen­tums­wohnung ergehenMit umfassender Verwaltung Beauftragter steht Wohnungs­ei­gentümer gleich

Ist ein Wohn­eigen­tums­verwalter mit der umfassenden Verwaltung einer vermieteten Eigen­tums­wohnung beauftragt, so kann gegen den Verwalter eine behördliche Instand­setzungs­anordnung wegen Schimmelbefalls in der Wohnung ergehen. Denn der Verwalter steht dem Wohnungs­ei­gentümer in einem solchen Fall gleich. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 wurde anlässlich einer behördlichen Ortsbe­sich­tigung in einer vermieteten Eigen­tums­wohnung ein Schimmelbefall festgestellt. Die Behörde forderte aufgrund dessen die Verwalterin der Wohnung bzw. der gesamten Wohnei­gen­tums­anlage sowie die Wohnungs­ei­gen­tümerin unter Fristsetzung zur Mangel­be­sei­tigung auf. Da dies bis August 2016 nicht geschah, erließ die Behörde eine Instand­set­zungs­a­n­ordnung gegen die Verwalterin und die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Gegen die Anordnung erhob die Verwalterin Klage. Ihrer Meinung nach sei sie die falsche Adressatin, da sie ohne die Zustimmung der Wohnungs­ei­gen­tümerin bzw. der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft keine Aufträge an Handwerker zur Mangel­be­sei­tigung vergeben dürfe.

Instand­set­zungs­a­n­ordnung gegen Hausverwalterin rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Köln entschied gegen die Klägerin. Die Instand­set­zungs­a­n­ordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Wohnauf­sichts­ge­setzes von Nordrhein-Westfalen (WAG NRW) habe gegenüber der Klägerin erlassen werden dürfen. Sie sei Verfü­gungs­be­rechtigte im Sinne von § 5 Abs. 1 WAG NRW. Nach § 3 Nr. 4 WAG NRW sei Verfü­gungs­be­rech­tigter, wer Eigentümer ist oder aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfü­gungs­gewalt besitzt. Letzteres habe auf die Klägerin zugetroffen. Sie sei mit der umfassenden Verwaltung der vom Schimmel betroffenen Wohnung beauftragt worden und habe daher der Wohnungs­ei­gen­tümerin in ihrer Verfü­gungs­gewalt gleichgestanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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