Dokument-Nr. 28508
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- NJW-Spezial 2019, 131Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 131
Verwaltungsgericht Köln Urteil19.11.2018
Gegen WEG-Verwalter kann behördliche Instandsetzungsanordnung wegen Schimmelbefalls einer vermieteten Eigentumswohnung ergehenMit umfassender Verwaltung Beauftragter steht Wohnungseigentümer gleich
Ist ein Wohneigentumsverwalter mit der umfassenden Verwaltung einer vermieteten Eigentumswohnung beauftragt, so kann gegen den Verwalter eine behördliche Instandsetzungsanordnung wegen Schimmelbefalls in der Wohnung ergehen. Denn der Verwalter steht dem Wohnungseigentümer in einem solchen Fall gleich. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 wurde anlässlich einer behördlichen Ortsbesichtigung in einer vermieteten Eigentumswohnung ein Schimmelbefall festgestellt. Die Behörde forderte aufgrund dessen die Verwalterin der Wohnung bzw. der gesamten Wohneigentumsanlage sowie die Wohnungseigentümerin unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Da dies bis August 2016 nicht geschah, erließ die Behörde eine Instandsetzungsanordnung gegen die Verwalterin und die Wohnungseigentümerin. Gegen die Anordnung erhob die Verwalterin Klage. Ihrer Meinung nach sei sie die falsche Adressatin, da sie ohne die Zustimmung der Wohnungseigentümerin bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Aufträge an Handwerker zur Mangelbeseitigung vergeben dürfe.
Instandsetzungsanordnung gegen Hausverwalterin rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Die Instandsetzungsanordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Wohnaufsichtsgesetzes von Nordrhein-Westfalen (WAG NRW) habe gegenüber der Klägerin erlassen werden dürfen. Sie sei Verfügungsberechtigte im Sinne von § 5 Abs. 1 WAG NRW. Nach § 3 Nr. 4 WAG NRW sei Verfügungsberechtigter, wer Eigentümer ist oder aufgrund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt besitzt. Letzteres habe auf die Klägerin zugetroffen. Sie sei mit der umfassenden Verwaltung der vom Schimmel betroffenen Wohnung beauftragt worden und habe daher der Wohnungseigentümerin in ihrer Verfügungsgewalt gleichgestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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