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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.06.2020

Austausch defekter Holzfenster durch moderne Kunst­stoff­fenster bei Wohneigentum stellt modernisierende Instandsetzung darFür Bestand­s­aufnahme genügt Sachverstand von Handwerksfirmen

Der Austausch defekter Holzfenster durch moderne Kunst­stoff­fenster innerhalb von Wohneigentum stellt eine modernisierende Instandsetzung und keine Modernisierungs­maßnahme dar. Für die Bestand­s­aufnahme genügt dabei der Sachverstand von Handwerksfirmen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Frankfurt a.M. im Sommer 2020 als Berufungs­instanz darüber entscheiden, ob der Austausch defekter Holzfenster durch moderne Kunst­stoff­fenster bei Wohneigentum eine Modernisierung oder eine Instandsetzung darstellt. Das Amtsgericht Offenbach ging erstinstanzlich von einer Moder­ni­sie­rungs­maßnahme aus.

Vorliegen einer moder­ni­sie­renden Instandsetzung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Austausch der Fenster keine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme darstellt, sondern eine Instandsetzung in Form einer moder­ni­sie­renden Instandsetzung. Denn die Fenster sollen nicht anlasslos auf einen höheren Stand der Technik gebracht werden. Vielmehr erfolge eine etwaige Verbesserung nur im Zuge einer von der Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer angenommenen Instand­set­zungs­be­dürf­tigkeit. Ein Gesamtkonzept sei dann nicht erforderlich.

Für Bestand­s­aufnahme genügt Sachverstand von Handwerksfirmen

Zwar müsse vor einem Beschluss über Sanie­rungs­maß­nahmen eine Bestand­s­aufnahme über den Umfang der Schäden und deren mögliche Ursache erfolgen, so das Landgericht. Die Bestand­s­aufnahme müsse aber nicht zwingend durch einen vereidigten Sachver­ständigen vorgenommen werden. Bei auf der Hand liegender Schadensursache und technisch einfach gelagerten Instand­set­zungs­vorhaben reiche der Sachverstand von Handwerksfirmen aus. Bei der Beurteilung von Instand­set­zungs­bedarf bei Fenstern handele es ich um einen technisch einfach gelagerten Sachverhalt.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 1502/rb)

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