Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.06.2020
Austausch defekter Holzfenster durch moderne Kunststofffenster bei Wohneigentum stellt modernisierende Instandsetzung darFür Bestandsaufnahme genügt Sachverstand von Handwerksfirmen
Der Austausch defekter Holzfenster durch moderne Kunststofffenster innerhalb von Wohneigentum stellt eine modernisierende Instandsetzung und keine Modernisierungsmaßnahme dar. Für die Bestandsaufnahme genügt dabei der Sachverstand von Handwerksfirmen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Frankfurt a.M. im Sommer 2020 als Berufungsinstanz darüber entscheiden, ob der Austausch defekter Holzfenster durch moderne Kunststofffenster bei Wohneigentum eine Modernisierung oder eine Instandsetzung darstellt. Das Amtsgericht Offenbach ging erstinstanzlich von einer Modernisierungsmaßnahme aus.
Vorliegen einer modernisierenden Instandsetzung
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Austausch der Fenster keine Modernisierungsmaßnahme darstellt, sondern eine Instandsetzung in Form einer modernisierenden Instandsetzung. Denn die Fenster sollen nicht anlasslos auf einen höheren Stand der Technik gebracht werden. Vielmehr erfolge eine etwaige Verbesserung nur im Zuge einer von der Mehrheit der Wohnungseigentümer angenommenen Instandsetzungsbedürftigkeit. Ein Gesamtkonzept sei dann nicht erforderlich.
Für Bestandsaufnahme genügt Sachverstand von Handwerksfirmen
Zwar müsse vor einem Beschluss über Sanierungsmaßnahmen eine Bestandsaufnahme über den Umfang der Schäden und deren mögliche Ursache erfolgen, so das Landgericht. Die Bestandsaufnahme müsse aber nicht zwingend durch einen vereidigten Sachverständigen vorgenommen werden. Bei auf der Hand liegender Schadensursache und technisch einfach gelagerten Instandsetzungsvorhaben reiche der Sachverstand von Handwerksfirmen aus. Bei der Beurteilung von Instandsetzungsbedarf bei Fenstern handele es ich um einen technisch einfach gelagerten Sachverhalt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 1502/rb)