21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil07.11.2014

Wohnungs­ei­gentümer darf Fenster nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigen­tümer­gemein­schaft austauschenBauliche Veränderung der Außenfassade bedarf eines Beschlusses der Eigen­tümer­gemein­schaft

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Austausch von Fenstern - sofern die Eigen­tümer­gemein­schaft für den Außenanstrich zuständig ist - in der Regel Sache der Eigen­tümer­gemein­schaft ist.

Der Beklage des zugrunde liegenden Falls ist Inhaber von zwei Eigen­tums­woh­nungen im neunten und zwölften Stockwerk eines Mehrfa­mi­li­en­hauses in München. Ohne Beschluss der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft baute er im Jahr 2012 in der Wohnung im zwölften Stock die alten Holz-Alu-Fenster aus. Diese hatten keinen Mittelsteg, waren flächenbündig und alufarben. Er ließ weiße Kunst­stoff­fenster mit Mittelsteg und ohne rahmen- und flächenbündige Ausführung einbauen. In Ziffer 2b der Gemein­schafts­ordnung werden die Eigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung auch der Außenfenster verpflichtet, jedoch mit Ausnahme des Außenanstrichs, der Sache der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft sei. In V.5. der Gemein­schafts­ordnung für das Gebäude steht: "Sofern in dieser Gemein­schafts­ordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf der Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder seine im gemein­schaft­lichen Eigentum stehenden Bestandteile - insbesondere die Farbe der außerhalb des Sondereigentums sichtbaren Anstriche - nicht ändern.

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangt Beseitigung der neuen Fenster und Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands

Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangte von dem beklagten Eigentümer der Wohnung mit Schreiben vom 13. Dezember 2013, dass er die neuen Fenster beseitigt und den alten Zustand wiederherstellt. Der Eigentümer wiedersetzte sich diesem Verlangen und kündigte an, auch in seiner zweiten Wohnung im neunten Stockwerk die Fenster auszutauschen. Kurz darauf baute er auch in der zweiten Wohnung die gleichen Fenster wie in der Wohnung im zwölften Stock ein. Er ist der Meinung, dass der Austausch der Fenster nicht zu einer optischen Störung geführt hat. In der Wohnanlage sei keine einheitliche Fassa­den­ge­staltung vorhanden. Im Übrigen wäre der Rückbau der Fenster aufgrund der erforderlichen Sicher­heits­vor­keh­rungen mit einem immensen technischen Aufwand verbunden, deswegen unver­hält­nismäßig und verstoße gegen Treu und Glauben. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft erhob Klage gegen den Miteigentümer auf Beseitigung der neuen Fenster und Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands auf eigene Kosten.

Fenster nebst Rahmen stehen im Gemein­schafts­ei­gentum

Das Amtsgericht München gab der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft Recht. Die Fenster nebst Rahmen stünden zwingend im Gemein­schafts­ei­gentum. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer für ihren Austausch zuständig sei. Ein Beschluss der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft, der die baulichen Veränderungen genehmigt, läge nicht vor und sei auch nicht entbehrlich. Ein Beschluss wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn die Vorbefassung der Eigen­tü­mer­ver­sammlung dem Eigentümer ausnahmsweise unzumutbar sei, weil etwa im Einzelfall eindeutig und ohne weitere Prüfung feststehe, dass keinerlei Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ausgelöst würden, wie dies zum Beispiel bei einem Nagel oder Dübel in der Außenmauer des Hauses der Fall sein könne so das Gericht.

Besei­ti­gungs­ver­langen nicht rechts­miss­bräuchlich

Weist die Gemein­schafts­ordnung - wie vorliegend in Ziffer V. 2 b) - die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, sei die vollständige Erneuerung der Fenster laut Gericht im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gelte dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungs­ei­gentümer nämlich die einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen, so die Urteils­be­gründung. Da der Eigentümer damit keinen Anspruch auf die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen hat, sei das Besei­ti­gungs­ver­langen auch nicht rechts­miss­bräuchlich.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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