18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
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Amtsgericht München Urteil16.10.2014

Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungs­eigentums­gesetzesDas Gartenhaus muss weg

Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft auf einer Sonder­nutzungs­fläche aufgestellt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Kläger und die beiden Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in München Fürstenried-Forstenried. Der Kläger wohnt im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sonder­nut­zungs­fläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei der Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Das beklagte Ehepaar stellte nun dennoch ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter in dem Garten auf. Der Kläger verlangt daraufhin die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe.

Ehepaar soll Gartenhaus und Terrasse beseitigen

Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.

Gericht verurteilt Ehepaar zur Entfernung von Gartenhaus und Terrasse

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.

Bauliche Veränderung

Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes, wodurch das äußere Erschei­nungsbild des gemein­schaft­lichen Eigentums verändert würde. Es gebe keinen Geneh­mi­gungs­be­schluss durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Auch in der Gemein­schafts­ordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hatten auch kein diesbezügliches Sonder­nut­zungsrecht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist.

Intensive Nutzung des Gartens ist nicht erlaubt

Der Richter stellt nach Betrachten der vorgelegten Fotos fest: "Die Fotos zeigen die Größe und braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse. Diese heben sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern ab, auch die umliegenden Häuser sind weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbe­ein­träch­ti­gungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungs­mög­lichkeit der Gartenfläche." Damit hätten die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)

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