18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 23919

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Urteil06.07.2015Landgericht München I1 S 22070/14 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1412Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1412
  • NJW-RR 2016, 22Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 22
  • NZM 2016, 209Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 209
  • WuM 2015, 752Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 752
  • ZMR 2016, 61Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 61
  • ZWE 2016, 95Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2016, Seite: 95
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil06.07.2015

Formlose Zustimmung eines Wohnungs­ei­gen­tümers begründet kein Recht zur baulichen VeränderungWohnungs­ei­gentümer muss mangels beschlossener Genehmigung Gartenhaus entfernen

Errichtet ein Wohnungs­ei­gentümer in dem von einem Sonder­nut­zungsrecht umfassten Garten ein Gartenhaus, ohne die erforderliche Genehmigung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft, muss er dieses wieder entfernen. Eine von einem anderen Wohnungs­ei­gentümer erklärte formlose Zustimmung zur baulichen Veränderung ist dabei unerheblich. Die Genehmigung muss vielmehr im Rahmen eines Beschluss­ver­fahrens der Eigentümer­gemeinschaft erteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stand den Eigentümern einer Erdge­schoss­wohnung ein Sonder­nut­zungsrecht an dem Garten zu. Sie errichteten in diesem ein Gartenhaus und eine mobile Holzterrasse. Die Eigentümer der darüber liegenden Wohnung waren damit aber nicht einverstanden und erhoben daher Klage auf Beseitigung des Gartenhauses und der mobilen Holzterrasse. Sie verwiesen auf die fehlende Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümer der Erdge­schoss­wohnung hielten die Klage für unberechtigt. Sie führten an, dass die Kläger anlässlich einer Gartenbegehung ihre Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses erteilt haben. Sie können nunmehr nachträglich nicht dessen Beseitigung verlangen.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht München gab der Klage statt und verurteilte daher die Beklagten zur Beseitigung des Gartenhauses sowie der mobilen Holzterrasse. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Beseitigung des Gartenhauses

Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern habe zunächst ein Anspruch auf Beseitigung des Gartenhauses zugestanden. Dieses habe eine bauliche Veränderung dargestellt und den Gesamteindruck des Gartens optisch verändert und zudem eine intensivere Nutzung des Gartens erlaubt. Somit habe eine Beein­träch­tigung nach § 14 Nr. 1 WEG vorgelegen, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft habe. Eine solche habe aber nicht vorgelegen.

Formlose Zustimmung eines Wohnungs­ei­gen­tümers begründet kein Recht zur baulichen Veränderung

Die Zustimmung müsse nach Ansicht des Landgerichts im Rahmen eines Beschluss­ver­fahrens der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft durch positive Stimmabgabe zu dem beantragten Beschluss abgegeben werden. Die isolierte, formlose Zustimmung eines beein­träch­tigten Wohnungs­ei­gen­tümers außerhalb eines Beschluss­ver­fahrens sei grundsätzlich bedeutungslos.

Kein Ausschluss des Besei­ti­gungs­an­spruchs aufgrund rechts­miss­bräuch­lichen Verhaltens

Die Kläger seien mit ihrem Besei­ti­gungs­an­spruch nicht wegen eines rechts­miss­bräuch­lichen Verhaltens ausgeschlossen, so das Landgericht, weil sie angeblich ihre Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses erklärt haben. Liegen keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände vor, löse eine isoliert außerhalb eines Beschluss­ver­fahrens formlos erklärte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung den Missbrauch­s­einwand nach § 242 nicht aus. Zum einen würde damit die Schutzfunktion des Beschluss­ver­fahrens weitgehend wirkungslos. Zum anderen handele selbst der Eigentümer nicht treuwidrig, der die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, wenn er bei der Beschluss­fassung der baulichen Maßnahmen zugestimmt hatte.

Anspruch auf Entfernung der mobilen Holzterrasse

Nach Auffassung des Landgerichts stehe den Klägern auch der Anspruch auf Beseitigung der mobilen Holzterrasse zu. Diese habe ebenfalls den Gesamteindruck des Gartens optisch verändert sowie eine intensivere Nutzung des Gartens erlaubt und somit eine Beein­träch­tigung nach § 14 Nr. 1 WEG dargestellt. Für unerheblich hielt das Gericht, ob die Terrasse als eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG zu werten ist.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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