Dokument-Nr. 18844
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- NJW-RR 2008, 25Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 25
- NZM 2007, 847Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 847
Kammergericht Berlin Beschluss19.06.2007
Wohneigentumsrecht: Anspruch auf Unterlassung des Aufstellens eines in einem Garten stehenden mobilen SchwimmbeckensUnterlassungsanspruch aufgrund nachteiliger Veränderung des Erscheinungsbildes des Gartens
Verändert ein mobiles Schwimmbecken nachteilig das Erscheinungsbild des Gartens einer Wohnungseigentumsanlage, so steht einem Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Wohnungseigentümer auf seiner zugewiesenen Sondernutzungsfläche im Gemeinschaftsgarten ein mobiles Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von 90 cm aufstellen. Ein anderer Wohnungseigentümer war damit aber nicht einverstanden und erhob Klage auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB das Aufstellen des Schwimmbeckens untersagen dürfen. Denn durch das Schwimmbecken sei die Wohnanlage optisch nachteilig verändert worden. So habe zum einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten verloren und stärker die Züge eines Spielplatzes bekommen. Zum anderen sei das Schwimmbecken deutlich sichtbar gewesen. Insgesamt sei der Eindruck eines "zugebauten Gartens" entstanden.
Vorhandensein eines weiteren Schwimmbeckens begründete keine Ortsüblichkeit
Soweit der Beklagte anführte, dass bereits ein fest installiertes Schwimmbecken vorhanden war, habe sich daraus nach Ansicht des Kammergerichts nicht ergeben, dass Schwimmbecken in der Wohnanlage ortsüblich sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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