18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 18844

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Beschluss19.06.2007Kammergericht Berlin24 W 5/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2008, 25Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 25
  • NZM 2007, 847Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 847
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss19.06.2007

Wohnei­gen­tumsrecht: Anspruch auf Unterlassung des Aufstellens eines in einem Garten stehenden mobilen SchwimmbeckensUnter­lassungs­anspruch aufgrund nachteiliger Veränderung des Erschei­nungs­bildes des Gartens

Verändert ein mobiles Schwimmbecken nachteilig das Erschei­nungsbild des Gartens einer Wohnungs­eigentums­anlage, so steht einem Wohnungs­ei­gentümer ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Wohnungseigentümer auf seiner zugewiesenen Sonder­nut­zungs­fläche im Gemeinschaftsgarten ein mobiles Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von 90 cm aufstellen. Ein anderer Wohnungs­ei­gentümer war damit aber nicht einverstanden und erhob Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB das Aufstellen des Schwimmbeckens untersagen dürfen. Denn durch das Schwimmbecken sei die Wohnanlage optisch nachteilig verändert worden. So habe zum einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten verloren und stärker die Züge eines Spielplatzes bekommen. Zum anderen sei das Schwimmbecken deutlich sichtbar gewesen. Insgesamt sei der Eindruck eines "zugebauten Gartens" entstanden.

Vorhandensein eines weiteren Schwimmbeckens begründete keine Ortsüblichkeit

Soweit der Beklagte anführte, dass bereits ein fest installiertes Schwimmbecken vorhanden war, habe sich daraus nach Ansicht des Kammergerichts nicht ergeben, dass Schwimmbecken in der Wohnanlage ortsüblich sind.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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