21.11.2024
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Amtsgericht Konstanz Urteil13.03.2008

Errichtung von Wintergärten innerhalb einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage stellt eine bauliche Veränderung darBeschluss zur Errichtung erfordert Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer

Die teilweise Umgestaltung von Balkonen zu Wintergärten innerhalb einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Die Maßnahme erfordert die Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien, ob der in einer Wohnungseigentümerversammlung getroffene Beschluss zur Errichtung von drei Wintergärten auf Balkonflächen wirksam ist. Bei der Wohnanlage handelte es sich um vier ineinander übergehende Flachdach-Häuser, die in kubischer Bauweise gestaltet waren und sehr verschachtelt ineinander übergingen. Die Kläger sind Miteigentümer einer Wohnung in der Anlage und waren mit der Errichtung nicht einverstanden. Sie fochteten den Beschluss daher an.

Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war unwirksam

Das Amtsgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung betreffend der Umgestaltung der drei Balkone in Wintergärten sei unwirksam gewesen. Denn die Maßnahme habe eine bauliche Veränderung des Gemein­schafts­ei­gentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dargestellt. Aber selbst wenn man diese nicht bejahen würde, habe zumindest eine nachteilige optische Beein­träch­tigung des Gesamteindrucks vorgelegen. Denn es wäre zu einer archi­tek­to­nischen Disharmonie gekommen. Zwar seien Geschmäcker verschieden, dennoch sei die Bauweise sehr stringent ausgeführt worden. Eine nachträgliche Veränderung an der Bauweise wäre daher automatisch auffällig gewesen und hätte das archi­tek­to­nische Prinzip beeinträchtigt.

¾ Mehrheit genügte nicht

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine ¾ Mehrheit zur Beschluss­fassung nicht genügt. Zwar reiche nach § 22 Abs. 2 WEG eine solche Mehrheit aus, wenn eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme gemäß § 559 BGB vorliegt. Die Umgestaltung von Dachterrassen in Wintergärten habe jedoch keine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme dargestellt. Ein Wintergarten ermögliche nämlich lediglich eine andere Qualität der Nutzung der entsprechenden Fläche und führe nicht notwen­di­gerweise zu einer Verbesserung.

Darüber hinaus sei eine ¾ Mehrheit schon deshalb ungenügend gewesen, weil durch die Maßnahme die Eigenart der Anlage geändert worden wäre. Entsprechendes gelte auch, wenn der optische Gesamteindruck nachteilig verändert wird. Das Vertrauen des Erwerbers auf den wesentlichen inneren und äußeren Bestand der Eigentumsanlage sei nämlich schützenswert.

Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)

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