21.11.2024
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Dokument-Nr. 11675

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Urteil30.12.1999Amtsgericht Essen19 II 35/99 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2000, 762Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 762
  • NJW-RR 2000, 461Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 461
  • NZM 2000, 309Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 309
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Essen Urteil30.12.1999

Gartenzwerg in exhibi­ti­o­nis­tischer Pose muss vom Garagendach entfernt werdenÄnderungen am Erschei­nungsbild eines Gemein­schafts­ei­gentums bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer

Ein Gartenzwerg von einem halben Meter Größe, der auf dem Dach einer Garage steht und seinen nackten Körper präsentiert, stellt eine erhebliche Veränderung des Erschei­nungs­bildes einer Außenfront dar. Demnach erfordert die Aufstellung eines solchen Objektes die Zustimmung aller Parteien eines Gemein­schafts­ei­gentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen hervor.

Im vorliegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung gegen ihre Miteigentümer auf Entfernung eines Gartenzwerges, der in exhibi­ti­o­nis­tischer Pose das Garagendach der Beklagten zierte. Die 50 cm große Figur mit roter Zipfelmütze entblößte unter einem rosa Mantel seine nackte Brust und seine nackten Geschlechtsteile. Sowohl von der Wohnungs­ein­gangstür als auch vom Badezim­mer­fenster blickten die Kläger auf den Gartenzwerg. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Aufstellung des Gartenzwerges gegen § 10 der zwischen beiden Eigentümern geschlossenen Teilungs­er­klärung verstoße, nach dem Änderungen an der Außenfront nicht gestattet seien.

Schutz des Bestandes und des Werterhalts des Wohnungs­ei­gentums muss gewährt werden

Das Amtsgericht Essen bestätigte den Anspruch der Kläger auf Entfernung des Gartenzwerges. Das Aufstellen der Figur verstoße gegen das geschlossene Übereinkommen. Demnach dürften Veränderungen nur dann vorgenommen werden, wenn beide Parteien diesem zustimmen würden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung bestehe darin, dass einzelne Wohnungs­ei­gentümer nicht das Erscheinungsbild ohne Zustimmung des anderen verändern können. Dies diene dem Schutz des Bestandes und des Werterhalts des Wohnungs­ei­gentums. Der Eigentümer habe seine Kaufent­scheidung aufgrund des äußeren Erschei­nungs­bildes getroffen, so dass ihm nicht nachträglich eine Änderung dieses Erschei­nungs­bildes aufgezwungen werden dürfe. Der Gartenzwerg stelle eine erhebliche Änderung des Erschei­nungs­bildes dar, da er neben den Pflanzen eine neuartige Form eines Zierge­gen­standes darstelle und mit seiner Größe von einem halben Meter schnell ins Auge falle. Zudem sei auch der ungewöhnliche Standort auf dem Garagendach dazu geeignet, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.

Garage ist wesentlicher Grund­s­tücks­be­standteil und gilt deshalb als Gemein­schafts­ei­gentum

Zudem stehe die Garage im Gemeinschaftseigentum, da sie weder Sondereigentum noch Alleineigentum der Beklagten sei. Sondereigentum müsse als solches im Grundbuch eingetragen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Alleineigentum sei nur dann anzunehmen, wenn die Garage kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Wesentlicher Bestandteil wären nur solche Bestandteile einer Sache, die mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, insbesondere Gebäude.

Demnach war ein Verstoß gegen § 10 der Teilungs­er­klärung festzustellen und die Entfernung des Gartenzwerges vorzunehmen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Essen (vt/st)

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