Unerheblich sei, dass es sich bei diesen Zwergen um Kunstgegenstände handele. Die Kunstfreiheit finde ihre Grenzen in dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Kunstobjekt, das ersichtlich gezielt als Mittel der Ehrverletzung eingesetzt wird, unterliegt nicht dem Schutz des Grundgesetzes, da die absolute Grenze der in Art. 1 I GG garantierten
Erläuterungen
Der Beklagte wird verurteilt, die auf der Grundstücksfläche sichtbar aufgestellten oder in den Fenstern seines Hausanwesens ... einsehbaren und nachfolgend näher beschriebenen Zwergenfiguren zu beseitigen:
1. den Zwerg, der an die Nase zeigt und die Zunge herausstreckt,
2. den Zwerg, der den „Vogel“ zeigt und die Zunge herausstreckt,
3. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und die geöffneten Hände hinter beide Ohren hält,
4. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und die Mundwinkel breitzieht,
5. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und den linken Arm an seinen Hut hält,
6. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 rechts im Fenster des Anwesens des Beklagten befand,
7. den Zwerg, der das bloße Hinterteil zeigt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 neben dem unter 6) beschriebenen Zwerg befand,
8. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt, gleichzeitig das Victoryzeichen zeigt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 im Fenster des Anwesens des Beklagten befand.
9. den Zwerg, der die Zunge herausstreckt, die geöffneten Hände hinter beide Ohren hält und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 in einem zur Straßenseite hin gelegenen Fenster befand,
10. den Zwerg, der sich die Nase zuhält und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 in einem zur Straßenseite hin gelegenen Fenster befand,
11. den sitzenden Zwerg, der sich zwei Finger in den Mund steckt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 in einem zur Straßenseite hin gelegenen Fenster befand.
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Der Beklagte wird weiter verurteilt, das Aufstellen dieser und vergleichbarer Figuren mit beleidigendem Charakter, sowie das Aufstellen von Schildern mit beleidigendem oder bedrohendem Charakter für die Zukunft zu unterlassen.