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Dokument-Nr. 11462

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Beschluss20.04.1988Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg2 W 7/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JZ 1988, 1033Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1988, Seite: 1033
  • MDR 1988, 867Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1988, Seite: 867
  • NJW 1988, 2052Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1988, Seite: 2052
  • NJW-RR 1988, 1043Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 1043
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Beschluss20.04.1988

Gartenzwerge berühren nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen und dürfen nicht im Garten einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage aufgestellt werdenGartenzwerge fallen durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze im grünen Garten auf

Das Aufstellen von zwei Gartenzwergen im Garten einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage durch einen Wohnungs­ei­gentümer stellt eine Überschreitung des zulässigen Gebrauchs gem. § 14 Nr. 1, 3 WEG dar. Die anderen Eigentümer können daher die Beseitigung der Zwerge verlangen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte die Eigentümerin einer Wohnung in einer Eigen­tums­wohn­anlage ihren Nachbarn. Dieser hatte zwei mittelgroße Gartenzwerge aufgestellt. Die Eigentümerin meinte, dass die Gartenzwerge Symbole von Engstirnigkeit und Dummheit seien und verlangte ihre Beseitigung.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage auf Beseitigung der Zwerge ab

Das Amtsgericht Hamburg und das Landgericht Hamburg wiesen ihr Begehren zurück. Die Aufstellung der Gartenzwerge sei vergleichbar mit der Bepflanzung einer dafür vorgesehenen Fläche mit Blumen, Sträuchern oder Bäumen.

OLG: Zwerge müssen beseitigt werden

Gegen die Entscheidung legte die Frau sofortige weitere Beschwerde beim Oberlan­des­gericht Hamburg ein. Dieses gab der Frau Recht. Sie habe einen Anspruch auf Entfernung der Gartenzwerge, führte das Oberlan­des­gericht aus.

Mit der Aufstellung der Gartenzwerge und deren Aufrecht­er­haltung habe der Wohnungseigentümer die durch § 14 Nr. 1, 3 WEG gezogene Grenze überschritten.

Gebrauch am Garten kann eingeschränkt werden

Mit den §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Nr. 1, 3, 15 Abs. 3 WEG sei für das Verhältnis der Wohnungs­ei­gentümer untereinander eine Regelung getroffen worden, die dem einzelnen Wohnungs­ei­gentümer i. S. eines intensiven Nachbar­schafts­ver­hält­nisses Verpflichtungen zur Einschränkung seines Mitgebrauchs auferlegt, die über die nachbar­recht­lichen Beziehungen unter Eigentümern selbständiger Grundstücke hinausgehen.

Nicht ganz unerhebliche oder geringfügige Beein­träch­tigung ist zu vermeiden

Zu vermeiden i. S. einer Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme sei jede nicht ganz unerhebliche oder geringfügige Beein­träch­tigung. Dabei seien auch nicht ganz unerhebliche archi­tek­to­nische Veränderungen oder nicht ganz geringfügige Beein­träch­ti­gungen des optischen Gesamteindrucks im Sinne einer Störung der Harmonie oder einer ästhetischen Beein­träch­tigung von Bedeutung, führte das Gericht aus.

Gartenzwerge fallen durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze auf

Die Aufstellung der Gartenzwerge in der Zeit von Frühjahr bis Herbst an gleicher Stelle stelle auch keinen nur vorübergehenden Gebrauch des Gartens dar. Trotz ihrer geringen Abmessungen fielen die Gartenzwerge durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze im sie umgebenden Grün des Gartens auf und könnten auch von der an der Grenze verlaufenden Straße her eingesehen werden.

Gartenzwerge berühren nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen

Möge all dies noch Raum für Zweifel an der Überschreitung des zulässigen Gebrauchs gem. § 14 Nr. 1, 3 WEG lassen, so müsse letztlich den Ausschlag geben, dass die Aufstellung von Gartenzwergen - anders als etwa die von ähnlich kleinen Objekten wie Vogeltränken oder einer kleinen Tierplastik - allgemein durchaus gegensätzlicher Beurteilung insbesondere im ästhetischen Bereich unterliege, die nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berührt und geradezu ideologisch überfrachtet sein kann, wie auch das vorliegende Verfahren zeige.

Gartenzwerge als Ausdruck von Beschränktheit und als Zeichen des schlechten Geschmacks

Während die einen in der Aufstellung von Gartenzwergen den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks sähen, seien die anderen zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung geneigt. Werde die zuerst genannte Betrach­tungsweise bevorzugt, so bestünden keine Zweifel, dass es sich bei der Aufstellung der Gartenzwerge um eine nicht nur ganz unerhebliche Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage handele, die sogar Einfluss auf den einen oder anderen Kaufin­ter­es­senten für eine Eigentumswohnung haben könne. Folgt man dem weniger strengen Urteil, so werde es vielleicht an einer erheblichen Beein­träch­tigung fehlen, meinte das Oberlan­des­gericht.

Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, in dieser vorwiegend ästhetischen Kontroverse ein Urteil zu fällen (vgl. OLG Zweibrücken, ZMR 1987, 435). Vielmehr sei entscheidend, dass die umstrittene Aufstellung der Gartenzwerge bei nicht wenigen Menschen den bezeichneten Anstoß errege und deshalb letztlich zu einer nicht ganz unerheblichen Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geeignet sei. Es kann unter diesen Umständen nicht die Rede davon sein, dass die durch die Aufstellung der Gartenzwerge bewirkte Veränderung des optischen Bildes sich in keiner Weise negativ auswirke (vgl. BayObLG, ZMR 1987, 344, wonach in einem solchen Fall ein Nachteil gem. § 14 Nr. 1,3 WEG entfalle).

Quelle: ra-online, Hanseatisches Oberlandesgericht (vt/pt)

der Leitsatz

§ 1004 BGB; § 14 Nr. 1, 3 WEG (rao)

Das Aufstellen von zwei Gartenzwergen im Garten einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage durch einen Wohnungs­ei­gentümer stellt eine Überschreitung des zulässigen Gebrauchs dar. Bei Gartenzwergen handelt es sich um eine nicht nur ganz unerhebliche Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage.

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