18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.
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Amtsgericht Recklinghausen Beschluss18.10.1995

Aufstellung von Gartenzwergen in Wohnanlage erlaubtZwerge beeinträchtigen gemein­schaft­liches Eigentum nicht

Ein Wohnungs­ei­gentümer darf in seinem Garten, an dem er ein Sonder­nut­zungsrecht hat, normale Gartenzwerge aufstellen. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte mehrheitlich beschlossen, dass einer der Wohnungs­ei­gentümer vier im Bereich seines Sonder­nut­zungs­rechtes (Garten) aufgestellte Gartenzwerge entfernen solle. Gegen diesen Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung wandte sich der Eigentümer (Antragsteller) vor dem Amtsgericht Recklinghausen.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung: Zwerge stören Gesamtbild der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage

Er meinte, das Gesamtbild der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage werde durch die Zwerge nicht gestört. Es handele sich um drei Zwerge in einer Größe von ca. 25 cm und einen weiteren Zwerg von ca. 75 cm. Dagegen waren die übrigen Wohnungs­ei­gentümer der Auffassung, die Zwerge wirkten sich störend auf das Gesamtbild der Anlage aus; außerdem werde der Wert einzelner Wohnungen durch das Vorhandensein der Zwerge gemindert.

Gericht: Entfer­nungs­be­schluss ist unwirksam

Das Amtsgericht Recklinghausen erklärte den Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung für ungültig. Der Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung sei rechtswidrig, weil er das Sonder­nut­zungsrecht des Antragstellers in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Gericht: Zwerge beeinträchtigen gemein­schaft­liches Eigentum nicht

Zwar seien die Rechte des Antragstellers insoweit nicht grenzenlos. Die vorhandenen vier Zwerge stellen jedoch in keiner Weise eine Beein­träch­tigung des gemein­schaft­lichen Eigentums und der Rechte der übrigen Wohnungs­ei­gentümer dar. Es seien aus verständiger und aus rechtlicher Sicht keinerlei Gründe auch nur ansatzweise erkennbar, die das Verlangen einiger Wohnungs­ei­gentümer nach Beseitigung dieser Zwerge rechtfertigen könnten. Es handele sich um völlig "normale" Gartenzwerge, die weder aufgrund ihrer Größe noch aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Aussehens eine irgendwie geartete Störung des Gesamtbildes der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage oder einer Wertminderung verursachen könnten, zumal sie von öffentlichen Wegen aus gar nicht erkennbar seien, sondern nur innerhalb der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage, und dort vor allem vom Balkon einer Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Besei­ti­gungs­be­schluss war offensichtlich rechtswidrig

Der Besei­ti­gungs­be­schluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung sei offensichtlich rechtswidrig und war daher aufzuheben. Der Antragsteller werde durch den Beschluss ohne sachlichen Grund in seinen Sonder­nut­zungs­rechten an dem Garten beeinträchtigt.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Recklinghausen

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