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Dokument-Nr. 15838

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Amtsgericht Hamburg-Harburg Beschluss30.12.1985

Kein Anspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers auf Beseitigung von Gartenzwergen aus dem Gemein­schafts­gartenUnzulässige Nutzung des Gartens liegt nicht vor

Ein Wohnungs­ei­gentümer hat keinen Anspruch darauf, dass keine Gartenzwerge mehr in dem Gemein­schafts­garten aufgestellt werden. Eine unzulässige Nutzung des Gartens liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin fühlte sich durch zwei im Gemeinschaftsgarten der Anlage aufgestellte etwa 20 und 25 cm große Gartenzwerge belästigt. Sie sah darin eine schwerwiegende Beein­träch­tigung ihrer Rechte und klagte auf Beseitigung.

Anspruch auf Beseitigung der Gartenzwerge bestand nicht

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Sie habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Gartenzwerge gehabt. Weder habe eine übermäßige Nutzung des Gartens noch eine schwerwiegende Beein­träch­tigung der Rechte der Wohnungs­ei­gen­tümerin vorgelegen.

Keine unzulässige Nutzung des Gemein­schafts­gartens

Eine unzulässige Nutzung des Gemein­schafts­gartens habe nicht vorgelegen, so das Amtsgericht weiter. Das Aufstellen von Gartenzwergen sei vergleichbar mit der Bepflanzung des Gartens mit Blumen, Sträuchern oder Bäumen. Dies sei zwar eine Gestaltung, aber keine Umgestaltung im Sinne einer baulichen Veränderung. Vielmehr werde durch das Aufstellen von Gartenzwergen in einem Garten dieser bestim­mungsgemäß genutzt.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (zt/JZ 1988, 1032/rb)

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